Wenn ich in Deutschland einen Rentenanspruch besitze und auch einen in L erworben habe, bekomme ich ich dann von beiden Staaten Rente? Oder wie wird das zusammengelegt, bzw. kann man pauschal sagen wo ich besser weg komme?
Die Renten aus den verschiedenen Mitgliedstaaten werden innerhalb der EU adddiert, sobald die Versicherungszeit jeweils länger als 1 Jahr ist. Siehe den Beitrag "Der Grenzgänger und seine Rente(n", edito.php?edito_id=36 Wo man besser wegkommt, ist entweder eine unnütze Frage (solange man nämlich keine Wahlfreiheit hat) bzw. Futurologie (wer weiß, was Politiker noch alles mit der Rentenkasse anfangen??!).
Anscheinend habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Unter "Renten addieren sich" habe ich wohl genau dasselbe gemeint: man bekommt eine Rente aus jedem Staat der EU gemäß der Versicherungszeit, die man in diesem Staat zurückgelegt hat. Übrigens kann ich mir schlecht vorstellen, wie das anders laufen sollte (da die Versicherungsträger jeweils national organisiert sind!).
Das mit den 120 Monaten ist nach meinen Unterlagen (vgl. „Leitfaden für dt. Grenzgänger“, AA Trier) so nicht richtig! In L muss als Voraussetzung für eine Antragstellung eine Wartezeit erfüllt sein. Das sind die vermutlich die famosen 120 Versicherungsmonate. Indessen werden zur Berechung der Wartezeit eines Antragstellers alle seine Versicherungszeiten innerhalb der EU zusammengezählt. Das heißt, zur Berechnung der Wartezeit für L werden die Versicherungszeiten in D oder in einem anderen EU-Staat mitgezählt! Normalerweise wartet der Grenzgänger also ab, bis er in jedem Staat, in dem er beschäftigt war, die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt hat (D 60 Monate, L 120 Monate) und stellt dann in seinem jeweiligen Wohnland den Rentenantrag. Liegen Versicherungszeiten aus mehreren Ländern vor, wird dann vom angesprochenen Rententräger automatisch das zwischenstaatliche Rentenverfahren eingeleitet. Die Herkunft der Rente(n) verteilt sich sodann entsprechend den zurückgelegten Zeiten auf die verschiedenen Beschäftigungsstaaten bzw. deren Rententräger. Ob das Zahlungsverfahren dann einfach oder mehrfach erfolgt, ist eine mehr technische Frage. Von diesem Modus gibt es nur die eine Ausnahme: Wenn in L etwa die versicherte Beschäftigungszeit unter 12 Monaten liegt, dann wird diese den deutschen Zeiten zugeschlagen (falls vorhanden).