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Forum / Allgemeines

Rentenanspruch für den Ehepartner nach Tod ?  

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knusper
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19 Jahren  ago  

Habe letztens an einer Diskussion teilgenommen bei der es um ein Thema ging, bei dem keiner richtig Bescheid wusste. Daher stelle ich die Frage hier an Sie. Wenn ich als Grenzgänger in Rente gehen werde (zum Glück noch sehr weit bis dahin), dann werde ich die gesamte Arbeitszeit in Luxembourg geleistet haben. Daher steht mir ja dann eine direkte Rente aus Lux zu. Hätte dann mein Ehepartner der nie in Lux gearbeitet nach meinem Tod trotzdem Anrecht auf eine Weiterzahlung dieser Rente (Witwenrente, o.ä) oder verweist Luxembourg dann auf das Wohnland ?? Also, keine Angst, ich bin noch weit entfernt von dem Rentenalter aber es würde mich trotzdem mal interessieren. Freue mich über jede Antwort,... danke !


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Das läuft in L unter dem Titel "pensions de survie", bzw. "Hinterbliebenenpensionen". Siehe http://www.cpep.lu/ Kapitel 1

Nachstehende Personen können Anrecht auf eine Hinterbliebenenpension haben:

1) der überlebende Ehegatte, Witwer oder Witwe;

2) der geschiedene Ehegatte;

3) Verwandte und Verschwägerte in direkter Linie oder Verwandte einer Seitenlinie bis zum zweiten Grade, wenn der (die) Versicherte stirbt ohne einen Ehegatten zu hinterlassen;

4) leibliche Kinder des (der) Versicherten und, unter bestimmten Bedingungen, alle Kinder, welche zu Lasten des (der) Versicherten waren.

1) Die Zuerkennungsbedingungen für den überlebenden Ehegatten

- die Ehe muß zum Zeitpunkt des Todes, bezw. des Beginns der Alters- oder Invalidenpension mindestens 1 Jahr gedauert haben;

- der Versicherte darf nicht Empfänger einer Alters- oder Invalidenpension zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen sein.

Unbeschadet dieser Bestimmungen ist die Pension trotzdem geschuldet, wenn wenigstens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) wenn der Tod des noch berufstätigen Versicherten, bezw. die Pensionierung wegen Invalidität die direkte Folge eines Unfalls sind, der sich nach der Eheschliessung ereignet hat;

b) wenn zum Zeitpunkt des Todes ein aus der Ehe hervorgegangenes oder durch die Ehe anerkanntes Kind am Leben ist;

c) wenn der Altersunterschied der Ehepartner nicht grösser ist als 15 Jahre und die Ehe, beim Todesfall, wenigstens ein Jahr gedauert hat;

d) wenn die Ehe beim Tod des Pensionsbeziehers wenigstens 10 Jahre gedauert hat.

Die Zuerkennungsbedingungen werden beim Tod des Versicherten oder des Pensionsempfängers beurteilt.

2) Für den geschiedenenen Ehegatten gilt folgendes:

Sind die unter 1) aufgeführten Bedingungen erfüllt, hat der geschiedene Ehegatte Anspruch auf Hinterbliebenenpension, aus welchen Gründen auch immer die Ehe geschieden wurde, unter der Voraussetzung, daß er vor dem Tode des Ex-Partners nicht wiedergeheiratet hat.