Hallo,
gibt es eine Vorgabe hinsichtlich der Mindestquadratmeterzahl des Arbeitsplatzes je Mitarbeiter.
Danke TheDuke
Bei einer Kassiererin oder einem Fernfahrer ist die Größe des Arbeitsplatzes durch den Job bedingt. Wenn es sich hier jedoch um einen Bürojob handelt, gibt es hier Vorgaben hinsichtlich der Quadratmeterzahl je Mitarbeiter, was auch sinnvoll ist um hier eine gewisse Arbeitssicherheit zu gewährleisten.
Ich habe noch keine Kasse gesehen an der zwei Kassiererinnen gleichzeitig gearbeitet haben.
Der Arbeitgeber ist gehalten (2), einen Mitarbeiter des Unternehmens zu bezeichnen (den Travailleur désigné) oder einen externen Dienstleister, der verantwortlich ist für die Unfallverhütung und den Schutz vor berufsbedingten Risiken.
Der Travailleur déstiné ist zu unterscheiden vom Délegué à la Sécurité (Sicherheitsbeauftragten). Letzterer gehört der Personalvertretung an.
Für vorübergehende oder bewegliche Baustellen sind zwei Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheit bei der Planung und Realisierung der Arbeiten vom Bauherrn zu bestimmen. Die Koordinatoren müssen vom Arbeits- und Beschäftigungsminister dafür zugelassen sein, die im Gesetz zur Einhaltung von Mindestvorschriften an Sicherheit und Gesundheit vorgeschriebenen Standards in die Tat umzusetzen. Koordinatoren, die diese Tätigkeit als Selbständige ausführen, bedürfen hierzu einer Gewerbeerlaubnis (Autorisation d’Établissement)(3).
Die vorgenannten Maßnahmen entbinden jedoch den Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die Gesundheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz geschützt wird. Insbesondere sind hierzu die erforderlichen Informationen zu geben und Schulungen (während der Arbeitszeit) durchzuführen sowie die konkreten Arbeitsbedingungen den Anforderungen anzupassen. Dies gilt in besonderem Maße für die Personalvertreter, den Travailleur désigné sowie für die externen Mitarbeiter des Unternehmens.
Die Beschäftigten haben das Recht, sich an die ITM (Inspection du Travail et des Mines) zu wenden, wenn sie glauben, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen oder Mittel für die Aufrechterhaltung gesunder Arbeitsbedingungen unzureichend seien.(1)
(1)Loi modifié du 17 juin 1974 concernant les services de santé au travail, Mém. A 1994, p. 1054. Änderung: Mém. A, 2001, p. 3258.
(2)Loi modifié du 17 juin 1974 concernant la sécurité et la santé des travailleurs au travail, Mém. A, 1994, p. 1060. Änderung: Mém. A, 1998, p. 260;Mém. A, 2002, p. 6.
(3) Artikel 1 des Loi du 13 janvier 2001 modifiant la loi du 17 juin 1974 concernant la sécurité et la santé des travailleurs au travail, Mém. A, 2001, p. 6
Zuständig für Überwachun ist die Gewerbeinspektion, Inspection du Ravail et des Mines, Stichwort "Sécurité"", "Santé" http://www.itm.public.lu/sec_sante/index.html Die Website ist zwar generell in Franzöisch; wenn ma jedoch genauer hinschaut, sind die Unterlagen oder Broschüren oft in Detsch oder verweisen gar auf dt. Pubolikationen wie etwa auch die Gesetzliche Unfallversicherung, www.aaa.lu