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Forum / Allgemeines

Quellensteuer  

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benny
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17 Jahren  ago  

Hallo! Meine Frau und ich arbeiten beide in Luxembourg! In Deutschland haben wir keine Einkünfte mehr! Da die Quellensteuer 2011 auf 35% ansteigt, möchte ich meine Ersparnisse in Deutschland anlegen! Bekomme ich noch einen Steuerfreibetrag auf meiner Bank in Deutschland oder wie werden die Zinserträge dort versteuert!


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TRLux
76 Messages

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17 Jahren  ago  

Ihr könnt ganz normal Geld in Deutschland anlegen (Tagesgeld, Festgeld, ....) einen Freistellungsauftrag abgeben und somit bis zu 1602 Euro (801 Euro bei Ledigen) Zinsen steuerfrei erhalten. Das läuft völlig getrennt von Luxemburger Einkünften usw., dieser Freibetrag steht also jedem zu (unabhängig von der beruflichen bzw. Einkünfte-Situation)


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osterhase
56 Messages

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17 Jahren  ago  

Du kannst aber auch beim Finanzamt in D einen Antrag stellen, dass Du Geld in LUX anlegst. Den musst Du bei der Bank abgeben und dann entfällt die Quellensteuer. Soweit ich weiss, musst Du aber bei Zinseinkünften über dem deutschen Freibetrag die Einkünfte versteuern.


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Kienzl
110 Messages

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17 Jahren  ago  

"Soweit ich weiss, musst Du aber bei Zinseinkünften über dem deutschen Freibetrag die Einkünfte versteuern."

Das muss man immer!

Die sog. Freistellungserklärung erspart den derzeit 20%-Abzug durch die EU-Quellensteuer. Das Finanzamt stellt das Formular aus. Es ist 3 Jahre gültig.


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MIC
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17 Jahren  ago  

Hallo, kann mir jemand sagen wie dieses Formular genau heisst das ich beim dt. Finanzamt beantragen muss, bzw. wie und wo ich das machen muss. Auf Nachfrage konnte mir dort niemand weiterhelfen und ich zahle derzeit munter weiter. Danke


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SamHawkins
124 Messages

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17 Jahren  ago  

aus http://www.ratgeber-steuer24.de/Zinsabschlag_und_Kapitalertragsteuer_Teil_2/Nichtveranlagungsbescheinigung.html folgende Infos (Tabellen besser auf der Original-Seite lesbar ;-):

Nichtveranlagungsbescheinigung Liegen die Kapitalerträge des Steuerpflichtigen über der Freistellungsgrenze ab dem Jahr 2007 von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Verheirateten und sind die anderen Einkünfte gering, kann mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) der Abzug von Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer verhindert werden. So haben sich Rentner zumeist über längere Zeit ein kleines Vermögen angespart, beziehen jedoch nur eine geringe Rente.

Folgendes Beispiel demonstriert, dass es bei hohen Kapitaleinkünften, aber geringen anderen Einnahmen zu keiner Besteuerung kommt: Ein Rentnerehepaar bezieht im Jahre 2007 eine Rente von 10.000 Euro und Einnahmen aus Kapitalvermögen von 7.000 Euro. steuerpflichtiger Ertragsanteil der Rente (27 v. H.) 2.700 Euro - Werbungskosten-Pauschbetrag (sonstige Einkünfte) - 102 Euro + Kapitaleinnahmen + 7.000 Euro - Sparerfreibetrag - 1.500 Euro - Werbungskosten-Pauschbetrag (Kapitalvermögen) - 102 Euro = Gesamtbetrag der Einkünfte = 7.996 Euro - Sonderausgaben-Pauschbetrag - 72 Euro = zu versteuerndes Einkommen = 7.924 Euro Einkommensteuer* = 0 Euro* *Insgesamt sind keine Einnahmen zu versteuern, da die Einnahmen im Rahmen des Steuergrundfreibetrages liegen.

Steuertipp: Lassen Sie sich bei der Vermögensübertragung auf Kinder eine NV-Bescheinigung ausstellen. Wenn ein Kind Einnahmen aus Kapitalvermögen über 801 Euro aber unter 8.501 Euro (Zahlen für 2007) bezieht, kann der Abzug von Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer nur mit einer NV-Bescheinigung verhindert werden.

Der Betrag von 8.501 Euro errechnet sich wie folgt: Sparerfreibetrag 750 Euro + Werbungskosten-Pauschbetrag + 51 Euro + Sonderausgaben-Pauschbetrag + 36 Euro + Grundfreibetrag + 7.664 Euro = insgesamt = 8.501 Euro

Kinder können im Jahr 2007 somit Kapitalerträge bis zu 8.501 Euro Euro beziehen, ohne dass eine Versteuerung erfolgt. Das gilt nur unter der Voraussetzung, dass das Kind über keine weiteren Einnahmen verfügt. Mit Hilfe der NV-Bescheinigung lässt sich in diesem Fall verhindern, dass Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer einbehalten werden.