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Forum / Allgemeines

Progressionsvorbehalt bei der Steuererklärung  

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Ricola
61 Messages

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17 Jahren  ago  

Hallo, leider schon wieder das Thema Steuern. Leider habe ich zu meiner Frage im Forum noch keine ausreichend plausible Antwort gefunden. Ich arbeite in Lux. und erzielte dort zur Zeit 100 % meiner eigenen und gleichzeitig der Haushaltseinkünfte (Steuerklasse 2.1). Meine Frau nimmt nun in Deutschland einen Minijob an. Zusätzlich kann Sie in diesem Minijob Provisionseinnahmen erhalten. Geht jedoch nicht, denn bei 1 € mehr als die Mini-Job Obergrenze vorsieht, wird das gesamte Einkommen steuer- und Sozialabgabenpflichtig. Also die Idee, die Provisionseinnahmen über mich laufen zu lassen. Es handelt sich dabei um in DEU erziehlte Einnahmen aus Selbständiger Arbeit (Gewerbeschein...). Die Nachfrage bei der Lux. Sozialversicherung hat ergeben, das diese Einkünfte in Lux. der Sozialversicherungsplicht unterliegen bis zu Beitragsbemessungsgrenze. Das verstehe ich nicht, da es ja in Deutschland erzielte und in Deutschland zu versteuerende Einkünfte sind. Nach meiner Meinung müßten die Sozi-Beiträge in Deutschland anfallen. Frage 1: Wenn in Deutschland (wg. > Bemessungsgrenze) keine Sozialbeiträge anfallen, kann es dann richtig sein, das diese in Lux. anfallen (dort sind die Grenzen ja viel höher). Frage 2: Das in Lux. erzielte EK wird in DEU bei der Versteuerung als Progressionsvorbehalt angegeben. Sind die in Lux. gezahlten Sozi-Beiträge dabei absetzbar oder nicht. Frage 3: Ist das in DEU erzielte EK auch in Lux. als Progressionsvorbehalt anzugeben ? Vielen Dank im voraus !


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Meffo
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17 Jahren  ago  

Eine Einzelperson kann nicht gleichzeitig in zwei Staaten soz.pflichtig sein. Demnach ist schon denkbar, dass L SozVers.Beiträge kassieren will für Einkünfte in D, wenn die Hauptbeschäftigung und daher die Soz.vers.pflicht in L gegeben ist. Die Situation ist daher ziemlich kompliziert. Und ich will nich ausschließen, dass die Soz.vers. in D die Situation anders als die von L beurteilen würde.

In L kommt hinzu: 1. Anders als in D ist jede selbständige Tätigkeit grundsätzlich soz.vers.pflichtig; der Versicherte zahlt dabei sowohl den AN- wie den AG-Anteil. 2. Bei einer selbständiegn Nebentätigkeit wird von vornherein schematisch ein Mindestverdienst von 1/3 des soz. Mindestlohns angesetzt. Wenn der erzielte Profit darunter liegen sollte, so können im darauffolgenden Jahr, etwa unter Vorlage des Steuerbescheids, die zuviel bezahlten Beiträge zurückgefordert werden.

Soz.vers.Beiträge sind immer von der ESt absetzbar.

Vielleicht dient das etwas zur Klärung oder als Entscheidungshilfe.


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SteuerPerle
417 Messages

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17 Jahren  ago  

In D sind bei der Berechnung des Progressionsvorbehaltes die lux. Sozialversicherungsbeiträge nicht abzugsfähig.