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Forum / Allgemeines

Praktikum und dann Arbeit  

Anonymous
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17 Jahren  ago  

Hallo liebe Grenzgänger, ich habe ein etwas komplexere Angelegenheit. Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe von Mai 2006 bis Ende Oktober 2006 (6 Monate) ein bezahltes Praktikum im Rahmen meines deutschen Studiums bei einer Luxemburger Firma gemacht. Dafür wurde für mich keine Lohnsteuerkarte angefordert, auch eine Sozialversicherungsnummer habe ich nicht erhalten. Danach bin ich direkt in ein Arbeitsverhältnis an der Universität in Luxemburg eingestiegen. Ich wollte jetzt einen Lohnsteuer - Jahresausgleich für die letzten 2 Monaten an der Uni machen, da ist mir eingefallen, dass ich ja auch im Praktikum Geld erhalten habe. Die Frage ist nun folgende: Wie ist denn mein Praktikum versteuert worden? Mit dem maximalen Steuersatz von 33%? Oder doch gewöhnlich? Sind die Abgaben dann anonym oder wie werden diese dann mit mir "verlinkt"??? Hintergrund ist einfach, ob ich in dem Formular des Lohnsteuer-Ausgleichs für Mai-Okt "Studium" angebe, oder "Beschäftigung bei soundso"? Was meint ihr?

Viele Grüße

Akkandi


Anonymous
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17 Jahren  ago  

Hallo nochmals, ich möchte noch erwähnen, dass ich schon bei der alten Firma nachgefragt habe, aber die zuständige Dame, die die Praktikanten betreut, für die nächsten 3 Wochen außer Haus ist. Ich habe nun aber mal bei meinem jetzigen Arbeitgeber, der Uni, mal nachgefragt, ob sie sowas ("Praktikanten ohne Steuerkarte") kennen, und siehe da, sie sagten, es gäbe eine Regelung, wofür man bei der Administration des Contributions anfragen müsste, dann bleiben diese Praktikantengehälter steuerfrei! Die Frage, ob ich diese nun angeben muss oder nicht, konnte sie mir nicht beantworten..... Kennt jemand das Prozedere?

Für einige Hinweise wäre ich sehr dankbar

Akkandi


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Meffo
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17 Jahren  ago  

Befreit davon, ihrem Arbeitgeber eine Steuerkarte vorlegen zu müssen, sind: 3. Die Schüler und Studenten, die von Arbeitgebern zu Gelegenheitsarbeiten während der Schulferien zu folgenden Bedingungen beschäftigt werden:

- der Stundenlohn nach Abzug von Steuer und Sozialabgaben darf 10 € nicht überschreiten; - die Beschäftigung eines Schülers oder Studenten darf nur stattfinden, wenn die von diesem besuchte Bildungsstätte Schulferien hat. Wenn die vorgenannten Bedingung nicht vollständig erfüllt sind, so muss der Arbeitgeber die ausgezahlten Vergütungen dem regulären Lohnsteuerabzugsverfahren unterwerfen. Das heißt: Der Beschäftigte ist dann verpflichtet, ihm eine Lohnsteuerkarte zu geben!

Konkret heißt das, wenn diese Bedingungen nicht exakt erfüllt waren, dass Du dem vorigen Arbeitgeber eine Steuerkarte vorlegen und eine Nachbesteuerung stattfinden müsste.

Wenn Du das genau wissen willst, solltest Du mit Deinem zuständigen Steuerbüro schwätzen (d.h. hingehen und fragen).