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Forum / Allgemeines

Praktikum Krankheit/Urlaub  

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Birki
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18 Jahren  ago  

Kennt sich jemand im Luxemburger Arbeitsrecht aus? Ist es rechtens, als Praktikant Urlaubstage vom Lohn abgezogen zu bekommen?

Außerdem steht in meinem Vertrag, dass ich keinen Urlaubsanspruch habe - bei 5 MOnaten Praktikum. Ist das erlaubt?


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Das Wort "Praktikumsvertrag" ist ziemlich nichtssagend; zumindest weniger als ein "Arbeitsvertrag". Im Grunde ist er in der Hauptsache dadurch charakterisiert, dass er eben kein Arbeitsvertrag ist.

Das andere wesentliche Merkmal eines Praktikums sollte eigentlich sein, dass es Bestandteil einer Ausbildung ist und/oder vorwiegend Ausbildungszwecken dient.

Damit wird jedoch auf dem heutigen Arbeitsmarkt sehr viel Schindluder getrieben.

Am besten man wendet sich hier an die Kammer, dei für die Ausbildung zuständig ist - oder die für die Branche oder das Unternehmen zuständige Gewerkschaft.

Allgemein zu Praktika lässt sich nämlich nur wenig sagen - höchstens, dass Gewerkschaften keineswegs überflüssig sind.


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Anonyme

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18 Jahren  ago  

Ich denke, dass weniger die Bezeichnung als viel mehr die Taetigkeit ausschlaggebend dafuer ist, worum es sich handelt. Analog zur Scheinselbstaendigkeit... Wenn es sich um einen full-time-"Job" handelt und man auch Geld bekommt (dadurch sich in eine wirtschaftliche Abhaengigkeit begibt), spricht das schon sehr stark fuer ein "Arbeitsverhaeltnis".


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Meffo
7079 Messages

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18 Jahren  ago  

Die Bedingungen und Modalitäten eines Praktikumsvertrages werden durch das Großherzogliche Reglement vom 10. August 1982 geregelt.

Um als ein solcher betrachtet werden zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

Das Praktikum muss integrierender Teil einer Ausbildung darstellen; Von einer luxemburgischen oder ausländischen Lehranstalt organisiert sein; Von derselben Einrichtung gesteuert werden; Einen informierenden bzw. orientierenden Charakter aufweisen; Den Studenten oder Schüler keine Aufgaben zuweisen, die einen der normalen Arbeit vergleichbaren Verdienst ergäben.

Im Übrigen weist der Minister darauf hin, dass neben dem vorstehend genannten Gesetz und der Verordnung nichts verhindert, dass mit den betreffenden Studenten ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Denn Artikel 5 §2(9) des abgeänderten Gesetzes über den Arbeitsvertrag vom 24. Mai 1989 sieht vor, dass wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit dem Ziel beschäftigen will, um dessen berufliche Ausbildung zu vervollständigen, man auf einen befristeten Arbeitsvertrag (CDD = "contrat à durée déterminée") zurückgreifen kann. Außerdem kann ein derartiger Arbeitsvertrag gemäß Artikel 8 § 3 desselben Gesetzes durch besondere Erlaubnis des Arbeitsministers ausnahmsweise über die Höchstdauer eines CDD von 2 Jahren hinaus verlängert werden.

Student und Arbeit, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=593