Wir als Ehepaar arbeiten beide in Luxembourg, wohnen jedoch in Deutschland. Jetzt werden wir demnächst ein Kleinkind zur Dauerpflege bekommen. Kann uns hier jemand weiterhelfen, ob es hierzu ähnlich wie bei einer Adoption irgendwelche Zuschüsse vom Staat gibt und ob uns in diesem Fall ein Erziehungsurlaub zusteht?
Auch beim Kindergeld hat das Wohnland, (also hier D) erst einmal Vorfahrt. Nur wenn L mehr oder D gar nichts zahlt, kann ein Grenzgänger in L aufgrund eines gegebenen Beschäftigungsverhältnisses Leistungen beantragen, die es in L normaler Weise für Ansässige gibt. Kindergeldkasse in D: www.familienkasse.de bzw. http://www.arbeitsagentur.de/vam/?content=/content/supertemplates/Content.jsp&navId=194
"Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der antragstellende Elternteil in Deutschland lebt oder sich hier gewöhnlich aufhält. " http://www.arbeitsagentur.de/vam/vamController/CMSConversation/anzeigeContent?navId=5532&rqc=7&ls=false&ut=0#Anchor8
Seltsam, dann das überhaupt ein Grenzgänger sein gesamtes Kindergeld aus L bekommt oder??!!??
Wir haben bis zum Ende des Erziehungsgeldesbezuges auch das deutsche Kindergeld bekommen, danach das ganze Kindergeld aus L. Und ich kenne das auch aus meinem Bekanntenkreis und unseren Arbeitern/Angestellten nicht anders!
Nach der älteren Version des „Leitfaden für deutsche Grenzgänger/innen Luxemburg“ hrg. vom AA Trier: Schritt 1: Es muss festgestellt werden, welches Land allein oder vorrangig zuständig ist. a) Arbeiten beide Eltern in L, dann ist L ausschließlich zuständig. b) Arbeitet ein Elternteil in L, der andere in D, so ist zuständig, wo die Kinder wohnen. c) Arbeitet ein Elternteil in L, der andere ist nicht erwerbstätig, dann ist L vorrangig zuständig. (Umgekehrt gilt das Gleiche.) Schritt 2: Der Antrag ist beim alleine oder vorrangig zuständigen Träger zu stellen. Schritt 3: Könnte im anderen Land ebenfalls ein Anspruch bestehen, und zwar einer, der höher ist, dann kann dort der übersteigende Betrag als Aufstockung beantragt werden.
In D kann nur der Elternteil einen Antrag stellen, der nicht in L arbeitet.
Wenn man bei "Google" (dieser nützlichen Firma, die dafür auch viel zuwenig verdient) eingibt: Grenzgänger, Luxemburg, Deutschlöand, Kindergeld" dann stößt man natürlich an erster Stelle auf ... na was schon ... diegrenzgaenger.lu Da soll man un schlau werden! Aber einige Stellen weiter unten, siehe da (Google, lass uns nicht im Stich!) http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/gesetze/5183_5185.cfm zwischen Liechtenstein und Marokko: Luxemburg
Abkommen zur Ergänzung EG-rechtlicher Bestimmungen
Abkommen vom 14.7.1960 über die Gewährung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft an Personen, die die Anwendung der Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates nach Art. 14 Abs. (2) der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer gewählt haben Gesetz vom 23.5.1963 - BGBl. 1963 II S. 385 in Kraft am 1.1.1959 (Bek. 12.9.1963) -BGBl. 1963 II S. 1296
Abkommen vom 14.7.1960 über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger Gesetz vom 29.5.1963 - BGBl. 1963 II S. 397 in Kraft am 29.8.1963 (Bek. 12.9.1963) - BGBl. 1963 II S. 1295
Vereinbarung vom 12.7.1962 über die Durchführung des Art. 43 Buchst. (d) der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Kraft am 1.1.1959 (Bek. 2.4.1963) - BAnz. Nr. 75/63
Vereinbarung vom 27.6.1963 über die Durchführung der Art. 73 Abs. (4) und 74 Abs. (5) der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Kraft am 1.1.1959 (Bek. 22.11.1963) BAnz. Nr. 231/63
Vereinbarung vom 6.10.1964 über die Erstattung der an Rentner, die ehemalige Grenzgänger sind, gewährten Sachleistungen aufgrund des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 36/63/EWG und des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG in Kraft am 1.2.1964 (Bek. 10.8.1965) - BAnz. Nr. 157/65
Abkommen vom 9.12.1969 über den Verzicht auf die in Art. 14 Abs. 2 EWG-Verord nung Nr. 36/63 vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit an Rentenberechtigte, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörige gewährt wurde Gesetz vom 10.2.1971 - BGBl. 1971 II S. 40 in Kraft am 24.3.1971 (Bek. 1.6.1971) - BGBl. 1971 II S. 847
Abkommen vom 14.10.1975 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit Verordnung vom 17.3.1976 - BGBl. 1976 II S. 409 in Kraft am 9.10.1976 (Bek. 19.10.1976) - BGBl. 1976 II S. 1755
Abkommen vom 14.10.1975 über den in Art. 105 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.3.1972 vorgesehenen Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle Verordnung vom 17.3.1976 - BGBl. 1976 II S. 414 in Kraft am 2.4.1976 m.W.v. 1.10. 1972 (Bek. 28.4.1976) - BGBl. 1976 II S. 575
Abkommen vom 20.7.1978 über verschiedene Fragen der Sozialen Sicherheit Gesetz vom 27.8.1979 - BGBl. 1979 II S. 953 in Kraft am 1.7.1980 (Bek. 29.5.1980) - BGBl. 1980 II S. 743
Abkommen vom 25.1.1990 über die Durchführung des Artikels 20 und des Artikels 22 Abs. 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Verordnung vom 30.5.1990 - BGBl. 1990 II S. 478 -in Kraft am 26.7.1990 (Bek. 23.7.1990) - BGBl. 1990 II S. 784
Sonstige Abkommen
Vertrag vom 11.7.1959 Gesetz vom 8.8.1960 - BGBl. 1960 II S. 2077/P>
Leider etwas viel, um das sofort in einem Stück zu lesen!