logo site
icon recherche
Forum / Allgemeines

Personifizierte Leistungstests  

Anonymous
Anonyme

Offline

17 Jahren  ago  

Hallo,

unsere Firma plant personifizierte Leistungstests unter dem Vorwand, den Schulungsbedarf zu ermitteln. Es steht zu befürchten, dass schwache Mitarbeiter aussortiert werden sollen. Der Test wird Pflicht sein. Ist sowas in Luxembourg gestattet? Kann man arbeitsrechtlich dagegen vorgehen?


Profilbild von
Grottenolm
31 Messages

Offline

17 Jahren  ago  

Hi,

ich meine zu wissen, dass dies nach deutschem Recht (Betriebsverfassungsgesetz) unzulässig ist. Wie dies in Lux ist - keine Ahnung. Handelt es sich um eine dt. Firma? Ggf. wendet man sich hier an den Hauptsitz. Wie wird es dort praktiziert? Würde mich auch mal interessieren, was hier in erster Linie gilt. Was verstehe ich denn unter Leistungstest? Jobperformance unter Beobachtung? Wie will man das messen?


Profilbild von
Meffo
7079 Messages

Offline

17 Jahren  ago  

Nach Art. L. 414-1 Code du Travail hat die Personalvertretung zur Aufgabe, die Interesen der Belegschaft in Fragen der Arbetsbedingungen, der Sicherheit der Beschäftigung und des sozialen Statuts zu vertreten, sofern eine solche Frage nicht in die Zuständigkeit eines Gemsichten Ausschusses (Comité Mixte) fällt und ein solcher existiert.

Fragen der Leistungsmessung, der Fortbildung usw. scheinen mir ganz eindeutig zu diesen Fragen zu gehören, worüber der Personalausschuss gehört werden muss.

In jedem normalen Laden solltes es eigentlich zur Selbstverständlichkeit gehören, die Belegschaft zuvor über Sinn und Zweck des Vorhabens zu informieren und die Personalvertretung zur Mitwirkung heranzuziehen.

Man kann noch nich mal sagen: "wie im Mittelalter!" Denn selbst im Mittelalter wurden die Leute noch zuvor informiert, bevor es in die Schlacht ging...


Profilbild von
Meffo
7079 Messages

Offline

17 Jahren  ago  

Im Übrigen möchte ich noch auf das Recht zur Einsicht in die Personalakte hinweisen, siehe Beitrag http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1827

Wenn der AG eine Sammlung personenbezogener Daten anlegt, so muss diese Datenbank behördlich angemeldet sein, die Betroffenen von der Existenz und dem Zweck informiert werden und ihnen Zugang gewährt werden.


Anonymous
Anonyme

Offline

17 Jahren  ago  

es geht konkret um schriftliche Tests zum fachlichen Wissensstand. Aufgaben werden vom Gruppenleiter entwickelt