Hallo, ich lebe zur Zeit in Lux und arbeite für eine Luxembourger Firma, bin aber ständig in ganz Europa bei Kunden unterwegs und daher nur selten im Büro in Luxembourg, bzw. arbeite ich oft auch vom "home-office". Wenn ich nun nach Belgien ziehe, kann ich dann weiter in Lux versteuern ? Und wie sieht es mit der Fahrtkostenpauschale (Distanz Büro und zuHause) aus, wenn ich 150km von meinem Arbeitgeber in Lux entfernt in Ostbelgien wohnen würde ? Hat da jemand Erfahrung und/oder kennt einen kompetenten Steuerberater ? Vielen Dank!
Fahrtkostenpauschale beträgt max 2970 für max 30 km. Für die Besteuerung greift das Luxemburgisch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen. Soweit ich weiß, findet der Steuerabzug wie bisher in Luxemburg statt. Was ist mit der 183 Tage-Regel? Ev steht (noch) einem anderen Statt das Besteuerungsrecht zu.
Vielen Dank für den Input. Bezüglich der 183 Tage Regelung bin ich mir nicht ganz sicher. Auf irgendeiner Internetseite habe ich gefunden, dass es "ausreichend ist, wenn man mindestens 1 Tag pro Woche im Beschäftigungsland tätig ist". Mit Wohnsitz in Lux ist dies ja bei mir z.Zt. faktisch genauso - somit käme eine Besteuerung durch ein Drittland (hier dann Belgien) doch einer Diskriminierung im Vergleich zu den inländischen Arbeitnehmern in Lux gleich - oder ??
Ab dem Steuerjahr 2006 gilt für das Großherzogtum:
Art. 1. Die Entfernung zwischen dem Hauptort der Gemeinde, in der der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, und dem seines Arbeitsplatzes wird in Entfernungseinheiten gemessen, welche die Entfernung in Kilometer in gerader Linie zwischen den Hauptorten der Gemeinden ausdrückt. Was die nicht ansässigen Steuerpflichtigen angeht, wird die Entfernung zwischen dem Hauptort der deutschen, belgischen oder französischen Gemeinde, auf deren Gebiet er seinen Wohnsitz hat, und dem seines Arbeitsplatzes wie folgt bestimmt: Die Entfernung zwischen dem Hauptort der Gemeinde des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen und des Ortes, wo der Steuerpflichtige angenommen wird, das Luxemburger Territorium zu betreten, wird in Analogie zur Entfernung zwischen zwei Hauptorten im Innern des Großherzogtums Luxemburg bestimmt. Hinzu kommt die Entfernung zwischen dem Ort, wo der Steuerpflichtige das Luxemburger Territorium betritt, und dem seines Arbeitsplatzes.
Werbungskosten: Arbeitswegkosten: Entfernungseinheiten, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1199
Interessante, neue Regelung. Danke! Wie wird diese Regelung denn ausgelegt (werden), wenn man tatsächlich aber nicht jeden Tag zur Arbeitsstätte in Luxembourg fährt, sondern im Auftrag der luxemburger Firma in der Weltgeschichte 'rumreist ? Spielt das überhaupt eine Rolle, d.h. werden die Entfernungseinheiten grundsätzlich pauschal auf 5 Tage die Woche angesetzt, egal ob man "dienstreist"? Gibt es eine "Maximalentfernung", oder könnte man theoretisch auch in Portugal wohnen und nur 1 x pro Woche nach Lux zur Arbeitstätte kommen (der moderne DSL home-office Arbeitsplatz macht dies ja denkbar)
Das Ganze ist die Wahrheit, würde wohl Hegel gesagt haben. Man muss in diesem Erlass weiterlesen, und dann kommt Steuerperle der wahrhjeit recht nahe. Es gibt in Art. 2 eine Höchstgrenze, zwar nich von 30 km, aber von 30 Entfernungseinheiten.
Art. 2 Jede Entfernung zwischen den Hauptorten im Innern des Großherzogtums Luxemburg, die nicht im Anhang aufgeführt ist, oder deren Gesamtsumme für den nicht ansässigen Steuerpflichtigen 30 Einheiten überschreitet, wird bis zur Schwelle von 30 Entfernungseinheiten berücksichtigt.
Werbungskosten: Arbeitswegkosten: Entfernungseinheiten, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1199
Die Werbungskosten für den Arbeitsweg werden tatsächlich pauschal angesetzt, 1/12 für jeden vollen Monat. Genommen wird der Hauptort des Wohnsitzes und der Hauptort der Arbeitsstätte. Es wird vom Stand zum 1.1. des Jahres ausgegangen. Wenn sich nach diesem Stichtag die Entfernung erhöhen sollte, kann der Steuerpflichtige eine Änderung auf der Steuerkarte beantragen.
Für Dienstreisen gilt diese Pauschalregelung für den Arbeitsweg nicht. Hier muss man die Einzelkosten per Beleg als Werbungskosten abrechnen, ggf. unter Abzug der Kostenerstattung durch den Arbeitgeber.
Ein wieder anderes Thema ist die Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland. Hier kommt es auf die Fristen der Beschäftigung im Ausland an, welche Stelle das Gehalt zahlt usw. usf.