Die Wettbewerbsverbots-Klausel ist durchaus üblich.
Sie muss jedoch schriftlich festgehalten sein und darf sich nur auf den genauen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers beziehen und darf nicht länger gehen als 12 Monate. Geographisch darf sie sich nur auf das Gebiet erstrecken, wo tatsächlich eine Konkurrenz zum Arbeitgeber stattfindet; in keinem Fall über die Staatsgrenzen hinaus.
Diese Klausel ist unwirksam, falls der Arbeitgeber den Vertrag ohne Verschulden des Arbeitnehmers kündigt oder die Kündigungsfristen nicht einhält.
Selbst wenn nicht ausdrücklich in einem Arbeitsvertrag enthalten, schlussfolgert die Jurisprudenz aus dem Grundsatz der Loyalitätsverpflichtung von Vertragspartnern, dass während eines laufenden Arbeitsvertrags der AN dem AG auf dessen Geschäftsfeld keine Konkurrenz machen darf.
[Guy Castegnaro, DROIT DU TRAVAIL LUXEMBOURGEOIS. La clause contractuelle de non-concurrence applicable à l'issue du contrat du travail, p. 89, Éd. Paul Bauler 2002]
Der Autor schweigt sich aus über eine besondere Entschädigung für die Einhaltung der Wettbewerbsverbotsklausel.
Nach meinem Dafürhalten wäre eine besondere Entschädigung dafür geboten, da sonst tatsächlich der AN unzumutbar benachteiligt würde.
Sollte man vielleicht schon im Voraus in den Vertrag aufnehmen:
Wenn der AG darauf besteht, dass das Wettbewerbsverbot durch den AN 12 Monate lang eingehalten wird, kommt der AG für die finanziellen Verluste auf, welche dem AN daraus entstehen.