Na dann vielleicht nochmals zum Mitdenken.
Das Folgende gilt allerdings nur in groben Zügen. Es sollen nur die Grundsätze deutlich gemacht werden.
Herr A arbeitet in D, Frau B in L.
Beide sind ab 2/2006 in Luxemburg ansässig und ab 4/2006 verheiratet.
Unter der Voraussetzung, dass die Aussage des Bitburger Finanzamtes korrekt ist, wird für den Lohnsteuervorabzug für A in D die Steuerklasse 1 zugrunde gelegt, weil A im Steuerjahr 2006 im Januar 2006 noch in D ansässig war.
Wenn wir das gelten lassen, so wäre immer noch zu prüfen, ob A nicht noch einen LSt-Jahresausgleich in D beantragen könnte.
In L gelten A und B für das gesamte Steuerjahr als gemeinsam zu veranlagende Ehegatten.
Auf das in D schon versteuerte Einkommen des A entfallen jedoch keine weitere Einkommenssteuer in L mehr.
B erhält auf der Steuerkarte die Klasse 2 eingetragen.
Bei der ESt-Erklärung ist das in D erzielte Einkommen von A auch anzugeben.
Dies dient jedoch nur dazu, um den Steuersatz zu ermitteln.
Der Steuersatz wird nicht auf das Bruttoeinkommen (4000€ + 2500€) angewandt, sondern auf das zu versteuernde Einkommen (Bruttoeinkommen ./. Sozialabgaben ./. Freibeträge Werbungskosten ./. anrechenbare Sonderausgaben).
Sagen wir, es bleiben nach dieser Abrechnung 3200€ und 1800€ übrig.
Nach dem Splitting-tarif von Steuerklasse 2 ergäbe dies für B ein zu versteuerndes Einkommen von 3200+1800 geteilt durch 2, also laut Adam Riese 2500€.
Der Steuersatz, der laut Tabelle auf das zu versteuernde Einkommen von 2500€ anzuwenden wäre, wird auf das in L zu versteuernde Einkommen von A&B angewandt (= Welteinkommen minus die Einkünfte aus dem Ausland, die laut Doppelbesteuerungsabkommen in L steuerfrei sind).
Auf jeden Fall ist diese Erklärung jetzt länger geworden.
Ob sie auch durchsichtiger geworden ist, kann ich nur hoffen.