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Forum / Allgemeines

Nochmal: Arbeiten in L-Vermieten in D  

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LION73
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18 Jahren  ago  

Hallo, die diversen Beiträge zu dem Thema habe ich bereits gelesen aber ein Punkt wurde immer nur allgemein geschildert aber nie im Detail.

Wie ermittelt denn der deutsche Staat die Steuern wenn ich als rein in L arbeitender vermiete? Wenn ich das recht verstehe, rechnet der Fiskus auf die Einnahmenseite die Mieteinnahmen sowie meine in L erzielten Einnahmen. Aber dann? Wie gehts dann weiter?

Beispiel: > Gehalt brutto 2000€, der Einfachheit halber auf 12 Mon. > Mieteinnahmen 3600€/a

Wäre dann in Summe 27600 €, davon wurde aber auf 24000€ bereits die Steuer in L entrichtet und darf nicht nochmal erhoben werden.

Zahle ich dann praktisch die Steuern auf die 27600€, als hätte ich bereits die Steuern für 24000€ gezahlt ? Soll heißen Steuern(L/K/Sol) auf 27600€ sind ca. 4725€ und auf 24000€ sind 3575€. Wenn ich dann also nichts weiter geltend mache, müsste ich dann am Jahresende (bzw. nach dem Bescheid) 1150€ nachzahlen. Ist das so korrekt?

Wäre nett, wenn mir das jemand bestätigen bzw. korrigieren könnte. Ich stehe nämlich vor einem Immokauf und bevor ich nun mit Mieteinnahmen kalkuliere, die dann der Staat verdient, kauf ich mir lieber was kleineres. Danke, LION


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flappes
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18 Jahren  ago  

Das Gehalt aus Luxemburg kommt erst ins Spiel, wenn die Mieteinkünft in Deutschland den deutschen Freibetrag überschreiten. Du kannst ja noch die Kosten der Mietwohnung (Renovierung, Versicherung, Abschreibung) gegen rechnen. Das Gehalt aus Luxemburg wird erst aktuell, wenn du den Freibetrag überschreitest. Dann wird zur Berechnung des Steuersatzes das Welteinkommen zu Rate gezogen.


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18 Jahren  ago  

Zitat " wenn die Mieteinkünft in Deutschland den deutschen Freibetrag überschreiten"

Falls Du den Grundfreibetrag meinst, der in D steuerfrei bleibt (ich glaube ca. 7600 EUR/Jahr) : Da das Einkommen aus Lux in D mitbetrachtet wird, wird dieser sicher überschritten.

Nach meinem laienhaften Wissen ist es so, wie LION schon richtig vermutet:

Das Luxemburger Einkommen muss in D angegeben werden und daher fällt in D für jeden weiteren EURO positiven Einkünften (NACH Abzug der Werbungskosten) Steuer an (Vorrausgesetzt das GESAMTeinkommen liegt über dem Grundfreibetrag von ca. 7500 EUR) Bei der Ermittlung des Steuersatzes wird das Luxemburger Einkommen mit berücksichtigt. Dieser liegt also aufgrund der Progression sehr hoch, obwohl in D nur wenig Einnahmen erzielt werden.

Den genauen Satz müsste ein Steuerberater ausrechnen. Ich würde mich in so einem Fall sowieso - auch steuerlich - fachlich beraten lassen.

Gruss

Martin


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Das Beste wäre, die Mieteinkünfte wieder steuermindernd auszugeben.


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Soleil
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18 Jahren  ago  

wie hoch ist der freibetrag?


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18 Jahren  ago  

Letztendlich ergibt sich aus meiner Sicht aber kein Nachteil im Vergleich zu Arbeiten in D - Vermieten in D. Eher besser Arbeiten in L - Vermieten in D weil i.d.R. das Bruttoeinkommen in Lux kleiner ist als in D und damit die Steuerprogression weniger stark zuschlägt.


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flappes
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18 Jahren  ago  

Von der Mieteinnahme sind aber auf jeden Fall noch die Abschreibungen und die Ausgaben für die Wohnung abzuziehen.

Ist man dann immer noch über dem Freibetrag, dann muss das Gehalt angegeben werden.


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18 Jahren  ago  

"Ist man dann immer noch über dem Freibetrag"

Hallo Flappes,

ich verstehe es immer noch nicht - von WELCHEM Freibetrag sprichst Du ?

Gruss

Martin


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flappes
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18 Jahren  ago  

dem Grundfreibetrag. Bist du verheiratet und deine Frau arbeitet in Deuschland? Dann vergess das mit dem Freibetrag. Ansonsten wird hier das Gehalt aus Luxembourg nicht betrachtet (laut Aussage eines Steuerberaters).


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18 Jahren  ago  

Hallo Flappes,

ist so m.E. NICHT richtig. Man muss das Gehalt aus L in der deutschen Steuererklärung angeben und es wird für die Berechnung des Steuersatzes (Progression) für weitere Einnahmen in D berücksichtigt.

Damit ist JEDER zusätzlich eingenommene Euro (nach Abzug der Werbungskosten s.o.) in D zu versteuern. (vorrausgesetzt das Luxemburger Gehalt liegt über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro (Stand 2006))

Im Prinzip (siehe Antwort Frank2) ist es für die Frage der Besteuerung der Zusatzeinkünfte in D egal, wo das weitere Einkommen erzielt wurde.

Gruss

Martin


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18 Jahren  ago  

ich habe die zahlen nicht nachgerechnet. grundsätzlich gilt nach meinem wissen allerdings folgendes:

1. wenn du in D einnahmen erzielst, musst du in D LEIDER eine steuererklärung abgeben. Mieteinnahmen werden in der regel in dem land versteuert in dem sich die immobilie befindet. 2. wenn diese einnahmen 10 % deines haushaltseinkommens überschreiten wirst du in D steuerpflichtig, weil du dann nicht mehr ausschliesslich in L steuerpflichtig bist. Dies hat zur folge, dass du unter den sog. Progressionsvorbehalt fällst, d.h. in der regel eine steuernachzahlung, weil deine steuerlast nach deutschem steuerrecht ermittelt wird. Wegen dem dba werden dann die in L bereits gezahlten steuern abgezogen. Im normalfall hat dies eine nachzahlung zur folge. 3. wenn die mieteinnahmen in D 10 % deines haushaltseinkommens nicht überschreiten, musst du die mieteinnahmen in L auf deiner steuererklärung angeben , diese unterliegen dann der steuerpflichtigkeit in L , jedoch kannst du die ggfls. in D bereits gezahlten steuern auf der grundlage des dba (doppelbesteuerungsabkommnes) wieder abziehen. Weiss zufällig jemand ob man in der L steuererklärung kosten (renovierung,..) für vermietungsobjekte in D geltend machen kann ? s.g.


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18 Jahren  ago  

Da ist meiner Meinung nach etwas durcheinander geraten:

Zur Besteuerung der Grenzgänger (aus der Grenzgängerbroschüre):

"Grenzgänger sind in Luxembourg beschränkt steuerpflichtig, d.h. sie müssen für das dort erzielte Einkommen in Luxembourg Steuern entrichten."

und

"Bezüglich des in Luxembourg erworbenen Arbeitseinkommens besteht Progressionsvorbehalt im Hinblick auf eventuell in Deutschland zu versteuerndes weiteres Einkommen (z.B. Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen, Arbeitseinkommen in Deutschland)."

Das heisst zusätzliches Einkommen in D ist vom Grenzgänger IMMER in D zu versteuern, das Einkommen aus L unterliegt dabei dem Progressionsvorbehalt und muss entsprechend in der deutschen Steuererklärung angegeben werden.

Die 10% Grenze bezieht sich nur darauf, dass man bezüglich der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben in Lux als Nichtansässiger einen Antrag auf Gleichstellung stellen kann, wenn min. 90% (bei Belgiern 50%) des Haushaltseinkommens aus L kommen - sonst sind diese Ausgaben (Versicherungen Bauspar etc.) nicht abzugsfähig.

Um in Luxemburg steuerpflichtig "sein zu dürfen", muss jedoch mindestens 50% des Haushaltseinkommens aus Beschäftigung in L stammen bzw. im relevanten Jahr min. 9 Monate in Lux gearbeitet worden sein.

Gruss

Martin


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Stimme zu, bis auf den satz: "Um in Luxemburg steuerpflichtig "sein zu dürfen", muss jedoch mindestens 50% des Haushaltseinkommens aus Beschäftigung in L stammen bzw. im relevanten Jahr min. 9 Monate in Lux gearbeitet worden sein."

Die Steuerpflicht ist ja grundsätzlich gegeben, beschränkt indes auf die Luxemburger Einkünfte (wie weiter oben schon gesagt).

Es gibt nur zusätzlich bestimmte Bedingungen oder Grenzwerte dafür, ob man außer der Besteuerung an der Quelle (bzw. über den LSt-Einbehalt durch den Arbeitgeber) auch noch einen LSt-Jahresausgleich oder eine Einkommensteuererklärung machen darf oder muss.


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18 Jahren  ago  

Hallo meffo,

Aha - Danke für den Hinweis - das hatte ich bisher immer anders verstanden.

Gruss

Martin


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Das ergibt sich schon ganz eindeutig aus Art. 2 L.I.R.

(1) Es gibt ansässige und nicht ansässige Steuerpflichtige.

(2) Die ansässigen sind steuerpflichtig im Hinblick auf ihre in- wie die ausländischen Einkünfte.

(3) Die nicht ansässigen sind ausschließlich steuerpflichtig im Hinblick auf ihre inländischen (luxemburgischen) Einkünfte (Verweis auf Art. 156).

Von da ab (ob man grundsätzich steuerpflichtig ist), ist es allerdings noch ein langer Weg, ob man überhaupt welche Steuern zahlen muss, ob man etwas beantragen darf, oder ob man eine ESt-Erklärung abgeben muss (sei diese nun im Detail ausgefüllt oder bestehe sie einfach darin, zu erklären, man hat keine Luxemburger Einkünfte).

Beispiel: Es kann sein, man ist für eine bestimmte Einkunft in Luxemburg steuerpflichtig; darauf gibt es aber einen Freibetrag oder den Steuersatz 0%. Dann ist man steuerpflichtig, zahlt aber 0€ Steuer. Infolgedessen kann man indes für dasselbe Einkommen in Deutschland nicht nochmals steuerpflichtig (evtl. mit einem höheren Steuersatz!) sein.