Ich zitiere mal aus einer Broschüre des OGB-L (mit dem Vorwort von Minister Biltgen, „Grenzgänger erwünscht“), bin mir aber nicht sicher, ob damit die Frage völlig beantwortet ist. „- wird die Erziehungszulage sofort nach der Geburt beantragt, erlischt der Anspruch des ersten Elternurlaubs. Der zweite Elternurlaub kann nach zwei Jahren von dem Elternteil beantragt werden, der kein Erziehungsgeld bekommen hat. - Wenn ein Elternurlaub sofort nach dem Mutterschaftsurlaub beantragt wird, kann keine Erziehungszulage mehr beantragt werden.“
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