7.6 Verpflichtungen, die nach der Zuerkennung einer Leistung einzuhalten sind
Sie müssen innerhalb eines Monats jede Änderung mitteilen, die eine Minderung oder ein Erlöschen Ihres Anspruchs auf die gewährte Zulage mit sich bringt. Durch Ihre Unterschrift auf dem Antrag erklären Sie, die entsprechende
Verpflichtung zur Kenntnis genommen zu haben, z.b. für:
- Wohnsitzverlegung ins Ausland;
- Abreise eines Kindes ins Ausland;
- Änderung des Sorgerechtes;
- Heirat oder Ableben eines Kindes;
- Arbeitseinstellung, falls Sie Grenzgänger oder Wanderarbeitnehmer sind;
- Eintritt des Studenten oder des Behinderten ins Arbeitsleben;
- Für den Behinderten: Zuerkennung der Leistungen für Schwerbehinderte oder
jeglicher sonstigen Einkommens- oder Ersatzeinkünfte bzw. Leistungen für behinderte Erwachsene nach nicht-luxemburgischen
Vorschriften;
- Erhöhung des Einkommens oder Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit
(Erziehungszulage);
- Wiederaufnahme einer Ganztagsarbeit, falls Sie bisher die halbe Erziehungszulage bezogen haben.
Wie aus der Liste zu ersehen ist, zählt Arbeitsplatzwechsel nicht dazu, solange die Beschäftigung weiterhin in L stattfindet.