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Forum / Allgemeines

Neue Arbeitslosengeldberechnung nach Steuerklassenwechsel:  

Anonymous
Anonyme

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20 Jahren  ago  

Zu Beginn meiner Arbeitslosigkeit in Deutschland war ich ledig und hatte Steuerklasse I; danach wurde auch mein Arbeitslosengeld berechnet.

Inzwischen habe ich geheiratet, dies auch beim Arbeitsamt gemeldet und natürlich wurden auch die Steuerklassen geändert.

Da mein Mann in Luxemburg arbeitet, bekam ich als „Alleinverdiener“ in Deutschland natürlich von der Gemeinde die Steuerklasse III zugeteilt.

Aber das Arbeitsamt hat bei der Neuberechnung des Geldes diese nicht anerkannt und mir das Arbeitslosengeld neu nach Steuerklasse V berechnet.

Begründung: § 137 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III):

„Die neuen Steuerklassen entsprechen nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten!“

Mein Mann verdient in Luxemburg natürlich verhältnismäßig mehr als ich als frühere Halbtagskraft, einzusehen.

Dieses Gesetz sagt aber nichts über den Fall aus, wenn ein Partner im Ausland arbeitet. Deshalb sehe ich die Entscheidung nicht ein.

Mit welcher Begründung kann ich Widerspruch einlegen??


Profilbild von member_10_year
Jumbo
SLS | D | 693 Messages

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20 Jahren  ago  

Vorschlag: Versuch es mal:auf beiden deutschen Lohnsteuerkarten Klasse IV einzutragen. Müßte funktionieren. Da ihr verh. seid , beide berufstätig, daß dein Mann in L arbeitet dürfte kein Problem sein. Seine dt. Steuerkarte bleibt sowieso leer. Und bei der dt. Steuererklärung gibt er seine lux. Lohnbescheinigung mit ab.(Zusammenveranlagung) . Oder macht eine getrennte Steuererklärung.??!! Jedenfalls läuft das so bei mir.( IV / IV ). Aber ich bin schon lange verh.!?? Hängt das mit der Heirat irgendwie zusammen?? Frag nach bei "Steuerperle"..... Gruß


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SteuerPerle
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20 Jahren  ago  

ich bin der Meinung (keine Rechtsverbindliche Auskunft), dass die V nicht gerechtfertigt ist. Die III entspricht aber wohl auch nicht den Tatsachen. Ich würde die IV beantragen, die entspricht der I bei Ledigen. Damit wäre das AL-Geld auch in der selben Höhe wie vorher.


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Meffo
7079 Messages

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20 Jahren  ago  

Die Rechtslage ist auf diesem Gebiet, das sich noch dazu laufend ändert, sehr verworren. Ich bin da auch kein Experte und kann daher hier nur so einen Tipp „aus dem Bauch heraus“ anbieten. Ich meine, dass man vermutlich den Bescheid der Agentur für Arbeit mit folgender Begründung anfechten könnte: Der Steuerpflichtige hat in Deutschland unter den gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen die Wahlmöglichkeit der Steuerklasse, welche er auf der Steuerkarte haben möchte. Ob die von ihm gewählte Steuerklasse zutreffend ist, ist allein Sache des Steuerpflichtigen und seiner Steuerbehörde. Und nicht durch die Agentur für Arbeit o. ä. Stellen zu entscheiden.