Hallöchen. Werde in den nächsten Tagen zum zweiten Mal Vater, war bei der Geburt des "Ersten" allerdings noch in Deutschland beschäftigt. Da in unserem Betrieb noch keine Erfahrungswerte vorliegen und niemand so richtig Bescheid weiß würde ich mich freuen, wenn mir jemand Auskunft geben könnte bzgl. Geburtsbeihilfe. Kennt sich jemand damit aus? Gibt's das überhaupt? Vielen Dank schonmal...
Die Familienleistungskasse (Caisse Nationale des Prestations Familiales) findest Du unter http://www.cnpf.secu.lu/ Hier gibt es auch Formulare zum Herunterladen. Siehe auch hier auf der Website: „Sozialleistungen für die Familie“, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=42
Dazu gibt es auch Info in der CEP*L-Broschüre (www.cepl.lu) „Le congé parental“ samt dem Abdruck des Gesetzes vom 20. Juni 1977 (Loi du 20 juin 1977 ayant pour objet: 1) d'instituter le contrôle médical systématique des femmes enceintes et des enfants en bas âge; 2) de modifier la législation exstante en matière d'allocations de naissance; Gesetze sind im Internet verfügbar unter www.legislux.lu.) Langer Rede kurzer Sinn: Nach Art. 11 und 12 desselben Gesetzes ist Bedingung für den Zuschuss, dass die Mutter des Kindes in Luxemburg ansässig ist bzw. das Kind in Luxemburg erzogen wird. Jetzt ist es jedoch eine davon verschiedene Frage, inwieweit diese luxemburgische Rechtsposition europäischem Recht entspricht. Wenn europäische Gerichte im Falle des deutschen Erziehungsgeldes für die Exportierbarkeit der Leistung entschieden haben, stellt sich die Frage, was im luxemburgischen Falle so viel anders sein soll.
Die rheinland-pfälzischen Informations- und Antragsunterlagen zum Bundeserziehungsgeld stehen jetzt als Download bereit: http://www.masfg.rlp.de/Aktuelles/Erziehungsgeld.htm
Man beachte: "Nach der Neuregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes können Eltern die Elternzeit für Kinder, die nach dem 1.1.2001 geboren wurden, auch gleichzeitig in Anspruch nehmen.Während der Elternzeit haben Sie die Möglichkeit, eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden auszuüben. Ihr Arbeitgeber sollte Ihrem Wunsch nach Reduzierung Ihrer Arbeitszeit für diesen Zeitraum möglichst entsprechen; unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie hierauf sogar einen durchsetzbaren Rechtsanspruch. Im Übrigen können Sie mit Zustimmung des Arbeitgebers einen Teil der Elternzeit (bis zu zwölf Monate) auf später, d.h. auf die Zeit nach dem dritten Lebensjahr bis zur Vollendung des achten Lebensjahres Ihres Kindes, übertragen."