Hallo,
ich hatte mir vor 6 Monaten diesen Link kopiert. Der stand auch mal bei Grenzgänger.lu
http://www.curia.europa.eu/de/actu/activites/act01/0114de.htm
Rs. C-43/99
Ghislain Leclere, Alina Deaconescu / Caisse nationale des prestations familiales
und hier das stand noch dabei:
"Es verstößt somit gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag, dass die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe als beitragsunabhängige, ausschließlich im Wohnmitgliedstaat gewährte Sonderleistung in den Anhang IIa Punkt I. Luxemburg Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen wurde. Die Gewährung dieser Leistung kann daher nicht vom Wohnort im zuständigen Mitgliedstaat abhängig gemacht werden."
Wohnortklauseln (d.h. den Bezug einer Familienleistungj vom Wohnort im Inaldn abhängig zu machen) verstößt gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im EU-Binnemarkt.
Luxemburg hatte gedacht, es könnte die Mutterschaftsbeihilfe vom Wohnsitz in Luxemburg abhängig machen.
Der EU-Gerichtshof hat erkannt, dass diese Beihilfe keinen solch besonderen, vom Wohnsitz abhängigen Charakter hat, dass hierbei eine Ausnahme vom Wohnsitz-Klausel-Verbot gemacht werden dürfte.
Quintessenz: Auf diese Beihilfe hat ein in Luxemburg Beschäftigter Anspruch, auch wenn er nicht in Luxemburg seinen Wohnsitz hat.
Ich hoffe ich habe dir geholfe. Halte mich bitte auf dem laufenden. ([email protected])
Wir haben im November Nachwuchs bekommen und im Januar hatte ich alles eingereicht. Bis jetzt aber noch nicht gehört....
David