Hallo Willi!
Ich fürchte, die Sache ist ein wenig kitzlig (d.h. man muss hier höllisch aufpassen, dass man fürs Arbeitengehen nicht noch bestraft wird!).
1. Ansprüche gegenüber D haben den Vorrang. Das heißt, L will belegt haben, was in diesem Fall aus D an Leistungen kommt.
2. In L gibt es eine Regelung "lorsque les deux parents exercent une activité à faible revenu après le congé de maternité". Dieses "schwache Einkommen" bezieht sich auf beide Eltern und auf das Steuerjahr vor der Geburt. Dabei darf das Einkommen ("semi-net" = Brutto minus Sozialabgaben) nicht das 3-fache (4-,5-fache bei 2 oder 3 Kindern) des sozialen Mindestgehaltes überschreiten.
3. Bei Teilzeitarbeit wird die Allocation d'éducation auf die 1/2 gekürzt.
Ich fürchte, die Holzhammer-Regel (3) wird auch auf Minijobs angewandt. In diesem Falle ist auf den Minijob besser zu verzichten, denn man verliert in diesem Falle 1/2mal Allocation.
Es sei denn, man kann die Klausel (2) anwenden. Bei schwachen Einkommen wäre Hinzuverdienst möglich, ohne den Gesamtanspruch zu verlieren!
Quelle: www.cnpf.lu - die downloadbare Broschüre (soweit ich weiß, gibt es diese aber nur in Französisch)