Die regelmäßige Arbeitszeit ist einheitlich begrenzt auf acht Stunden pro Tag.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist für die Arbeiter, die Privatangestellten und die jugendlichen Arbeitnehmer wie folgt festgelegt:
Arbeiter: 44 Stunden seit dem 1. Januar 1971
40 Stunden seit dem 1. Januar 1975
Privatangestellte: 40 Stunden seit dem 1. Januar 1975
Jugendliche: 40 Stunden seit dem 1. November 1969.
Definition der Arbeitszeit
Das Gesetz definiert die Arbeitszeit einheitlich als die Zeit, während der der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder, bei mehreren Tätigkeiten, seinen Arbeitgebern zur Verfügung steht. Es nimmt vom Begriff der Arbeitszeit die Ruhezeiten aus, während derer der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht. Es ermächtigt den Arbeitgeber allerdings, auf die Arbeitszeit des Jugendlichen die gesetzlich vorgesehenen Pausen anzurechnen, wenn die Arbeit in durchgehender Arbeitszeit erbracht wird. Die bezahlten Urlaubstage und die gesetzlichen Feiertage werden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
http://www.itm.etat.lu/droit/de/2/1/2.htm