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Mal wieder eine Frage zum Erziehungsgeld  

Anonymous
Anonyme

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19 Jahren  ago  

Hallo Meffo und andere Experten, vielleicht kann mir einer von Euch schon mal Info's zu der folgenden Situation geben: Ich arbeite in Luxembourg 75% Stelle und mein Mann in Deutschland. Mein Mann wird voraussichtlich Erziehungsurlaub nehmen und evtl. Erziehungsgeld erhalten ich werde auf meinen Elternurlaub verzichten. 1.Wie sieht die Situation aus wenn Deutschland Erziehungsgeld ablehnt ( ich weiß noch nicht wie hoch die Einkommensgrenze sein darf, soweit ich weiß liegt die niedriger als in Luxembourg), zahlt Luxembourg dann die ganze Summe ? 2. Wie sieht es aus wenn mein Mann in Deutschland arbeitslos ist, bekommen wir dann das Erziehungsgeld komplett in Luxembourg ? 3. Muß ich bevor ich das Erziehungsgeld in Lux beantrage einen Bescheid über Erhalt bzw. Ablehnung in Deutschland vorweisen ? 4.Macht es einen Unterschied ob ich 100%oder 75% arbeite ? Würde mich über zahlreiche informative Antworten freuen Gruß Knossos


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Meffo
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19 Jahren  ago  

L zahlt als Beschäftigungsland, sofern die Ansprüche aus dem Wohnland ausgeschöpft sind.

Folgendes zitiere ich aus der CNPF-Broschüre:

3.6.2 Wer ist anspruchsberechtigt und unter welchen Bedingungen?

Die Erziehungszulage wird an den Elternteil ausbezahlt, der Kindergeld erhält, unter der Bedingung, dass dieser: - seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat und tatsächlich hier wohnt oder als Berufstätiger gemäß Verordnung EWG 1408/71 der luxemburgischen Gesetzgebung unterliegt; - sich hauptsächlich der Erziehung der Kinder widmet. - auf eine Berufstätigkeit verzichtet oder diese nach dem Mutterschaftsurlaub unterbricht und kein Ersatzeinkommen bezieht (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld und Unfallentschädigung);

Alternativ zur letzten Bedingung wird die Erziehungszulage in folgenden Situationen ganz oder teilweise gewährt: • Beide Elternteile üben nach dem Mutterschaftsurlaub eine Tätigkeit mit geringem Einkommen aus Falls die Einkommenslage der Eltern nach dem Mutterschaftsurlaub den Verzicht auf eine Arbeitstätigkeit nicht zulässt, wird die Erziehungszulage vollständig gewährt, wenn das gemeinsame berufliche Halbnettoeinkommen des Haushalts (Bruttoeinkommen abzüglich Sozialbeiträge)den 3, bzw. 4 oder 5fachen beitragspflichtigen Mindestlohn nicht übersteigt, je nachdem, ob ein, zwei oder mehr Kinder im Haushalt leben. In Betracht gezogen wird das durchschnittliche Monatseinkommen des jeweils dem Bezug der Erziehungszulage vorausgehenden Steuerjahres. Falls das Einkommen zusammen mit der Zulage die Höchstgrenze um weniger als den Betrag der Zulage überschreitet, wird diese teilweise gewährt.

• Ein Elternteil geht nach dem Mutterschaftsurlaub einer Teilzeitarbeit nach Sollte das Haushaltseinkommen über der erwähnten Höchstgrenze liegen, wird die Erziehungszulage zur Hälfte ausbezahlt, wenn ein Elternteil eine Teilzeitarbeit ausübt (im Höchstfall eine Halbtagsarbeit), um sich in der Hauptsache der Erziehung der Kinder widmen zu können.

• Nach dem Mutterschaftsurlaub gehen beide Elternteile einer Halbzeitarbeit nach In diesem Fall wird die Erziehungszulage vollständig ausbezahlt.

http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1035

Da die Regelungen (wie man sieht) nicht unkompliziert sind, würde ich empfehlen, mal bei der CNPF persönlich vorbeizuschauen.