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Forum / Allgemeines

mal eine ganz dumme Frage  

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Peter4
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21 Jahren  ago  

ich arbeite ja ab September in Lux und werde dann auch dort wohnen. Mit mir wohnt dann meine Lebenspartnerin auch in Lux. Sie arbeitet aber weiter in D vorerst, ändert sich da was bei den Abgaben bei Ihr, wenn sie Ihren Hauptwohnsitz in Lux hat oder bleibt alles beim alten?

MfG Peter


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Hamisso
2364 Messages

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21 Jahren  ago  

Hallo Peter4, dumm kann ich die Frage nicht finden. Ihre Partnerin gehört dann zu den ca. 60 luxemburgischen "Grenzgängern" nach Deutschland. Kann ganz schön verwirrend werden. Sozialversicherung und Steuern richten sich nach dem Beschäftigungsland. Bei Arbeitslosigkeit ist die Arbeitsverwaltung des Wohnlandes zuständig. Das zumindest gilt für beide! Nur eben ist das für jeden manchmal ein anderes Land.


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Peter4
24 Messages

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21 Jahren  ago  

Hallo, irgendwo hab ich mal gehört, wenn man seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, muß man in D weniger Lohnsteuer zahlen


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Wie das?! Wohl ein schöner Traum.


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Peter4
24 Messages

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21 Jahren  ago  

Hallo Hamisso, Frage: wenn meine Verlobte die in D Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, durch Umzug nach L dann arbeitslos wäre, könnte sie diese Ansprüche in L geltend machen ? (Hauptwohnsitz in L !) wenn ja, welches Formular E ??? müßte das A-Amt in D herausgeben. Gibt es in L auch eine 3-Monatige Sperre bei Eigenkündigung ? oder soll Sie sich kündigen lassen ?


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Peter4
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21 Jahren  ago  

nu ist der schöne Traum ausgeträumt, ging das nicht ein bisschen zärtlicher??


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Meffo
7079 Messages

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21 Jahren  ago  

Na ja, Zärtlichkeit ist wohl nicht meine Stärke. Aber vielleicht doch noch ein kleiner Trost: Falls bisher deutsche Kirchensteuer gezahlt wurde - die entfällt.


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Hamisso
2364 Messages

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21 Jahren  ago  

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld etc. besteht in dem Land, wo man wohnt bzw. mit Wohnsitz gemeldet ist. Aus Deutschland muss man sich lediglich die zurückgelegte Beschäftigungszeit bescheinigen lassen, welche dann auf E-Formular umgeschrieben wird - Nummer müsste ich nachschauen. Aber Achtung: Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht in Luxemburg nur eine bestimmte Zeit (in der Regel max. 12 Monate) und nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer die Beendigung nicht selbst verschuldet oder herbeigeführt hat. Eigenkündigung mit Sperrfrist wie in Deutschland führt daher zwingend dazu, dass der Anspruch verloren geht.