logo site
icon recherche
Forum / Allgemeines

Lohnsteuerjahresausgleich Deutschland - oder Luxembourg  

Profilbild von
pendler1
3 Messages

Offline

20 Jahren  ago  

Hallo, falls ich etwas falsch mache, sorry, ich bin Neuling.

Meine Situation: - war bis Mitte 10/2004 arbeitslos und Wohnsitz in Deutschland, - ab 15.10.2004 arbeite und wohne ich in Luxembourg - habe bis 22.12.2004 ein Aufbaustudium absolviert (als Werbungskosten anerkannt) Meine Frage: - wo Lohnsteuerjahresausgleich einreichen - möchte meine sehr hohen Werbungskosten als "Vortrag Schuld aus Werbungskosten ?)" vortragen bzw. eintragen lassen

Wer kann mir helfen? Danke pendler 1


Profilbild von
Meffo
7079 Messages

Offline

20 Jahren  ago  

Da in DE ja wohl offenbar keine Einkommensteuer anfällt (es ist wohl anzunehmen, dass während der Arbeitslosigkeit keine Lohnsteuergezhalt wurde), kommt für Lst-Jahresausgleich nur LU in Frage. Auf der Steuerkarte können nach meinem Kenntnisstand nur regelmäßig wiederkehrende Ausgaben eingetragen werden.


Profilbild von
SteuerPerle
417 Messages

Offline

20 Jahren  ago  

In D können die Werbungskosten zu einem Verlust führen, der dann entweder auf das Vorjahr zurückgetragen werden kann oder für die künftigen Jahre aufgehoben werden kann. Da Arbeitslosengeld in D bezogen worden ist muß sowieso eine Steuererklärung in D abgegeben werden.

SteuerPerle


Profilbild von
pendler1
3 Messages

Offline

20 Jahren  ago  

Hallo SteuerPerle,

zuerst DANKESCHÖN für deinen Beitrag.

Was heißt das für mich genau, war bisher noch nicht in dieser Situation?

- beantrage den LSt-Jahresausgleich in D, - der Lohn aus Luxembourg (2 1/2 Monate in 2004) muß ebenfalls angegeben werden, fällt er hierbei flach oder muß ich hier gar etwas in LU machen?

Neuland und im Augenblick noch ziemlich kompliziert für mich.

Wer hilft mir? DANKE

hanne


Profilbild von
SteuerPerle
417 Messages

Offline

20 Jahren  ago  

Ja, der Lohn aus L muß bei der deutschen Steuererlärung angegeben werden (sollten vorher aber nach deutschem Recht die Werbungskosten davon abgezogen werden) und unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt, was sich aber wohl nach deinen Schilderungen nicht sonderlich auswirken wird. Die Kosten des Studiums (ausführliche Aufstellung) ebenfalls in der Steuererkärung angeben (ggf auch Arbeitslosengeld etc). Diese dann entweder zurück- oder vortragen lassen.

ev. würde ich sogar versuchen, die Kosten des Studiums in L anzugeben, da wie ich die Schilderung verstehe, der Abschluss des Studiums ja bereits in der Beschäftigungszeit in L liegt.

www.SteuerPerle.de