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Forum / Allgemeines

LKW-fahrer  

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agato
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19 Jahren  ago  

Ich arbeite in Luxenburg als LKW-Fahrer. Seit dem 1. Januar, muß ich eine Liste führen ( für jeden Tag) durch welche Länder ich fahre. Am jeden 1. des monats muß ich diese Liste in meiner Firma abgeben ( Für eine Lohnsteuerabrechnug). Zu welchem zweck dient dieses neue Gesetz. Ich wohne in Badenwürtenberg (Mannheim), so wie ich dass gehört habe gilt aber dieses Gesetzt nur in Rheinland-Pfalz. Meine frage ist nun bin ich Verpflichtet diese Liste zu führen? Was besagt das Gesetzt des Steueramtdirektors L.I.R. NR 137/2 von Juni 2005. Wie wird mein Lohn Versteuert?

Danke schon mal in Vorraus.


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Die Liste dient dazu, zu ermitteln, wann Du wie lange in einem bestimmten Staat gearbeitet hast (= gefahren bist).

http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=874

Mehr Info und Hilfe:

Büro OGB-L-ACAL Adresse : 38, route de Longwy L-8080 BERTRANGE-HELFENT Tel. : (+352) 26 02 14-1 - Fax : (+352) 26 02 14-33 - Mail : [email protected]

Sekretariat : Hubert HOLLERICH, Zentralsekretär Tel. : (+352) 26 02 14-22 - Fax : (+352) 26 02 14-33 E-mail : [email protected]

Martine REUTER, Empfang Tel. : (+352) 26 02 14-20 - Fax : (+352) 26 02 14-33 E-mail : [email protected]

Sandra FUNCK, Assistentin, Mitgliederbetreuung Tel. : (+352) 26 02 14-24 14-33 - Fax : (+352) 26 02 14-33 E-mail : [email protected]

Fränz HOFFMANN, Assistent, Mitgliederbetreuung Tel. : (+352) 26 02 14-21 - Fax : (+352) 26 02 14-33 E-mail : [email protected]

500m von der Autobahnausfahrt entfernt/à 500 m de la sortie d'autoroute PARKING Wie komme ich dahin ? / Comment nous trouver ? http://www.ogb-l.lu/html_fr/qui/syndicats/acal_comment.pdf http://www.ogb-l.lu/html_de/wer/transport.html


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SteuerPerle
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19 Jahren  ago  

in dem Staat wo dieser sich mehr als 183 Tage im Jahr aufhält. Für diesen Nachweis dient diese Liste und entsprechend wird die Lohnsteuer für diesen Staat berechnet.


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Ist bei LKW-Fahrern wirklich die 183 Tage Regelung anwendbar? Diese Regelung dient doch als Grenze bei gelegentlicher Beschäftigung. Ein Fernfahrer, der ständig in Europa herumkommt, wird doch ständig in dieser Situation sein.

Man kommt nicht umhin, die entsprechende Vereinbarung zwischen L und D sich anzuschauen. Leider wieder mal verdammt komplex, was sich deutsche Steuerexperten da weider ausgedacht haben! Alle reden von Vereinfachung - wir auch! Wir tun nur das Gegenteil.


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Ich meine mit meiner wohl ziemlich kryptischen Bemerkung insbesondere diese Stelle, wo gesprochen wird vom luxemburgischen Lohnsteuereinbehalt bei einer intermittierenden, aber ständigen Beschäftigung (d.h. der LKW Fahrer fährt = arbeitet mal hier, in L, mal da, in D oder anderswo herum):

"Dans certaines hypothèses d’occupation intermittente, une autre méthode peut être appliquée qui, quant à ses effets, répond aux règles tracées par l’article 9. Elle sera p.ex. utilisée à l’égard de salariés qui, du point de vue du fisc luxembourgeois, ont une occupation intermittente, mais sont en réalité occupés de façon continue par le même employeur. (...) La retenue luxembourgeoise reste conforme aux dispositions de l’article 9, combinées avec celles de l’article 11, si elle est déterminée de façon à correspondre au produit de l’impôt qui serait dû sur l’ensemble du salaire, si celui-ci était imposable, par le rapport existant entre le salaire semi-net imposable et le salaire semi-net total."

Exemple: Salaire semi-net du mois: 2.000,00 dont imposable au Grand-Duché: 400,00 dont imposable en Allemagne: 1.600,00 Retenue qui correspondrait au salaire global du mois si celui-ci était imposable: 150,80 Retenue à effectuer sur la partie luxembourgeoise du salaire: 150,80 x 400/2000 = 30,16 "

Convention germano-luxembourgeoise contre les doubles impositions du 23 août 1958: Imposition des chauffeurs qui sont des résidents d’Allemagne, employés par une entreprise de transports établie au Luxembourg, http://www.impotsdirects.public.lu/legislation/legi05/Circulaire_LG-Conv_DI_n___51_du_18_avril_2005.pdf


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums, BMF-Schreiben vom 13. März 2002 - IV B 6 - S 1301 Lux - 8/02 - (Pdf 10 KB), http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/Downloads/Abt__IV/dba/075,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Bei einem Berufskraftfahrer mit AG in L und Wohnsitz des AN in D ist die 183 Tage Regelung nicht anwendbar, da der AG in einem anderen Staat ansässig ist!


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agato
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19 Jahren  ago  

Wer kontroliert die genauigkeit der Liste.Were möglich das ich die nicht korekt angebe um Steuer zusparen


Anonymous
Anonyme

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19 Jahren  ago  

So, jetzt ist aber Schluß mit den Spekulationen, agato 1. In Luxemburg berät die Gewerkschaft OGB-L, insbesonderen deren Syndiacat ACAL über diese Frage. 2. Die Rechtslage bestimmt sich nach der Verständigungsvereinbarung zwischen den Staaten Luxemburg und Deutschland. Diese gilt seit dem 1.7.2005. Alle BFM-Schreiben sind damit hinfällig, ebenso alle allgemeinen Regeln des DBA-Luxemburg. Das gilt auch nicht nur für Rheinland-Pfalz. Das ist ein Gerücht. Viele lux. Speditionen lassen sich diesbezüglich beraten oder geben schon eigenen Rundschreiben heraus.

(War das gut so dirkangela?)

Die lux. Speditionen müssen nach dieser Verständigungsvereinbarung den Lohn berechnen und nicht mehr nach der Regel laissez faire laissez aller. In Euro: Jede Fahrt außerhalb von Lux. wir in Deutschland besteuert. Das Gehalt wird entsprechend nicht in Lux.besteuert. Berufskraffahrer müssen ihr Gehalt daher nun in D deklarieren.

Zur Beruhigung:Das ist eine internationle Regel (also auf der ganzen Welt so)

Darum ist um so mehr von Bedeutung, dass man die Werbungskosten richtig angibt.

mehr unter www.steuerlux.de