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Forum / Allgemeines

Leider mal wieder Erziehungsgeld/-zulage  

Anonymous
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21 Jahren  ago  

Ich muss leider noch mal mit diesem Thema nerven, und zwar haben wir folgende Frage: Wir werden morgen den Antrag auf Erziehungszulage in Lux. abgeben. Bei der Kreisverwaltung in Dt. haben wir die Beschäftigung in Lux. gemeldet und direkt wurde die Zahlung des Erziehungsgeldes gestoppt. Ist das so richtig? Ich habe im Forum gelesen das primär Deutschland das Erziehungsgeld zahlen müsste.... Was ist nun richtig?? Gruß Willi


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Toll! Vermutlich wieder mal dumm gelaufen. Ich habe zwar keine persönliche Erfahrung auf diesem Feld. Aber nach "Schriftlage" übernimmt das Beschäftigungsland (also hier L) die Leistung, soweit eine vergleichbare vom Wohnland (also D) nicht gezahlt wird. Also wäre das Mindeste, was man von der deutschen Stelle verlangen kann: 1. eine Bescheinigung, dass man diese Leistung nicht erhält, 2. eine rechtliche Begründung dafür sowie den Aufweis einer Beschwerdemöglichkeit (Rechtsmittel, -weg). Damit kann man dann zur Leistungsstelle in L wandern. In jedem Fall sollte also derselbe Antrag (schriftlich!) in L gestellt werden. Und in D würde ich schon einmal vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Hier scheint wieder mal die klassische Situation vorzuliegen, wo jeder Grenzgänger höllisch aufpassen muss, nicht dahinzugeraten: nämlich zwischen allen Stühlen! Da hilft wohl nur Sperrfeuer nach allen Seiten.


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bit
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21 Jahren  ago  

wen du in lux arbeitest und deine frau keine einkünfte aus deu hat können die das machen war bei mir auch so


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Poca
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21 Jahren  ago  

Das die die Zahlung des Erziehungsgeldes sofort gestoppt haben?? Ich bin übrigens die Frau vonn Willi72 😉 ! Ich bin Studentin, aber zur Zeit Vollzeit-Mama, verdiene also nichts. Die Kreisverwaltung hat eine Bescheinigung geschickt das sie die Zahlung eingestellt haben, soll man das jetzt in Lux vorlegen??

Mensch ist das ein durcheinander ... 🙁

LG Poca


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Maacher
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21 Jahren  ago  

Hallo,

also bei uns lief das so: 1) Frau kuemmert sich voll um die Erziehung (-> Elternzeit in D), Mann in Lux taetig 2) Wir beantragen in D Erziehungsgeld und kriegen eine Ablehnung 3) Diese schicken wir mit Antrag auf Erz.-geld nach Lux 4) Lux prueft und zahlt die Differenz aus, da in Lux Anspruch besteht auf alles ueber dem in D

Das alles ging jeweils recht zuegig und wir waren erstaunt, wie unkompliziert und zuvorkommend die Behoerden das gehandhabt haben. Fuer die verzwickte Situation, dass man in diesem Falle erst in D Klarheit schaffen muss um in Lux richtig den Antrag zu stellen koennen die Beamten auch nichts.

Ansonsten gilt das was hier auf der Seite zum Thema zu finden ist: "Der Elternteil muss sich hauptsächlich der Kindererziehung widmen und darf sonst keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, oder seine beruflichen Einkünfte dürfen zusammengerechnet mit denen seines Partners eine bestimmte Grenze nicht überschreiten"

Mir ist nicht ganz klar ob das oder nicht eigentlich ein und sein muss, aber so wie ich es verstanden habe wird beides unabhaengig voneinander geprueft. Also sollte fuer Lux eigentlich eine der beiden Bedingungen reichen.

Hoffe das hilft Euch ...

viele Gruesse und viel Erfolg!


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Meffo
7079 Messages

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21 Jahren  ago  

Also nach meinem Informationsstand ist es in D tatsächlich so, dass der Antragsteller zur Sozialversicherung Beiträge entrichten muss, damit er Erziehungsgeld bekommen kann. Wenn der Partner in L sozialversicherungspflichtig ist, richtet sich demnach der Anspruch auf Erziehungsgeld voll auf dieses Beschäftigungsland. Wichtig ist, dass der Anspruch erst besteht, nachdem ein schriftlicher Antrag eingegangen ist. Es ist Einschreiben mit Rückschein zu empfehlen, weil dieses Eingangsdatum bares Geld bedeutet und ggf. dokumentiert werden muss. Grundsätzlich ist jedoch jeder Bescheid auf einen Antrag hin (auch ein negativer!) ein Verwaltungsakt und als Entscheidung einer Behörde, die nach Recht und Gesetz handeln soll, in einem Rechtsstaat der gerichtlichen Nachprüfung (Verwaltungsgericht) unterwerfbar. Damit der betroffene Bürger dies überhaupt tun kann, muss ihm die Behörde in jedem Falle mitteilen, auf welcher Rechtsgrundlage ihre Entscheidung im jeweiligen Einzelfall beruht und welcher Rechtsweg gegen diese dem Betroffenen offen steht.