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Forum / Allgemeines

Ledig, Berufstätig in L, Zinseinkünfte in D > 801 Euro (=Freibetrag)  

Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Weiss jemand Rat zu folgender Situation?:

Ledig, Berufstätig in L, keine weiteren Einkunftsarten in D.

Wenn man nun mit Sparguthaben in Deutschland (ganz normales, verzinstes Tagesgeld, also nichts exotisches) über die freien 801 Euro kommt (Sparer-Freibetrag 751 Euro + 51 Euro Werbungskostenpauschale), wird ja der Teil der Zinsen besteuert, der die 801 Euro übersteigt. Diese Steuer wird wohl direkt von der Bank an den Fiskus abgeführt. Die Frage ist nun folgende: ich mache, da ich nur in Luxemburg Einkommen erziele, natürlich keine Lohnsteuererklärung in D (sondern eben in L).

1. Muss ich nun aber wegen dieser "überhöhten" Zinseinnahmen bzw. weil ich ja dadurch plötzlich eine zu versteuernde Einkunftsart in D habe (Einkünfte aus Kapitalvermögen) doch eine Erklärung in D machen?

2. Angenommen ich müsste das tun. Dann müsste es doch eigentlich besser sein, nach erreichen der 801 Euro (bzw. knapp darunter) die Kohle komplett aus D abzuziehen und für den Rest des Jahres in L auf ein Sparkonto einzuzahlen. Dann würden die weiteren Zinseinnahmen zwar auch besteuert, aber zum einen geringer als in D (L:15%, D: irgendwas knapp über 30%) und zum anderen hat man dann keinen Stress mit einer Steuererklärung (in D ist ja nichts steuerpflichtiges angefallen und in L muss man die dann bereits besteuerten Zinseinkünfte ja auch nicht in der Lohnsteuererklärung angeben).

3. Ist das dann alles "steuerehrlich"? Ich meine, an sich sieht es D ja nicht so gerne, wenn man Kohle im Ausland hat und die Erträge nicht meldet ;-)). Aber gilt das denn wirklich auch für Leute, die ausser dem Wohnsitz mit D eigentlich nichts mit D am Hut haben, die also ihr gesamtes Einkommen in L erzielen und somit auch dort versteuern? Ist die "Geld im Ausland"-Thematik also nicht eher für die Fälle relevant, in denen jemand nur in D arbeitet und auch dort seine Steuererklärung macht?

Sehe ich das alles so richtig? Oder mache ich möglichweise einen Denkfehler bzw. sehe einen bestimmten Sachverhalt nicht richtig?

Ich wäre für jeden Hinweis wirklich sehr dankbar!


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Kasimir2001
54 Messages

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18 Jahren  ago  

Sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in D befindet und die Einkünfte aus Kapitalvermögen über dem Freibetrag liegen, ist eine Steuererklärung in D verpflichtend abzugeben. Bei dem bereits abgezogenen Zinsabschlag (bei Buchung der Zinsen) handelt es sich nur um eine Vorauszahlung, nicht jedoch um eine befreiende Zahlung. In der Steuererklärung in D ist dann auch die Einkünfte aus L anzugeben, da diese für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen werden, mit dem die Zinsen zu versteuern sind.

Somit zu den Fragen:

1. Ja. Es ist eine Steuererklärung in D abzugeben. Hier sind dann alle Einkünfte der 7 Einkunftsarten anzugeben. Eine Besteuerung von Arbeitslohn erfolgt jedoch nicht nochmal, lediglich eine Versteuerung der Zinseinkünfte mit dem erhöhten Progressionssteuersatz

2. Die Kapitalanlage in Lux entbindet nicht von der Abgabe einer Steuererklärung im Heimatland. Der Steuerabzug (15%) in Lux resultiert aus der Vereinbarung der EU-Zinsbesteuerung. Bei Angabe der Einkünfte in der deutschen Steuererklärung kann der bereits gezahlte Steuerbetrag in Höhe von 15% gegengerechnet werden.

3. Wie gesagt, ist eine Steuererklärung bei Steuerehrlichkeit in D verpflichtend abzugeben.


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SteuerPerle
417 Messages

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18 Jahren  ago  

Grundsätzlich gilt: wenn weitere Einkünfte und Progressionseinkünfte vorhanden sind, dann ist eine STeuererklärung abzugeben. Dabei werden die Zinsabschlagssteuern angerechnet. Und da die meisten keinen Steuersatz von 30 % haben, gibt es da wohl trotz Progression eine Erstattung.

Aber auch der Anlage in Luxemburg spricht nicht entgegen. Aber da gilt auch die Quellensteuer, die in Zukunft auch noch höher werden wird.


Profilbild von member_10_year
Jumbo
SLS | D | 696 Messages

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18 Jahren  ago  

Du kannst auch eine zusätzliche Steuererklärung in Lux machen....