Meine Lebensgefährtin und ich sind beide in Lux. berufstätig (mit gemeinsamem Wohnsitz in Deutschland). Gem. deutschen Bestimmungen zahle ich Unterhalt für unser gemeinsames Kind, welches auch in unserem Haushalt lebt. Das Kind ist auf der Lohnsteuerkarte meiner Partnerin eingetragen. (Wie) Werden die Unterhaltszahlungen für mich steuermindernd berücksichtigt? Für Unterhalt an nicht im Haushalt lebende Kinder kann man einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen. Für den Fall, dass das Kind im eigenen Haushalt lebt, geht dies lt. Auskunft der Lux. Steuerbehörde nicht. Gibt es ähnliche Erfahrungen?
Die Auskunft des Steuerbüros ist formell korrekt; vielleicht aber nicht die ganze Wahrheit. Eine Sonderausgabe kann nicht für einen Fall beansprucht werden, wofür Werbungskosten oder andere Anspruchsmöglichkeit bestehen.
"Kinder sind:
Leibliche Kinder (die („eigene“ Nachkommenschaft); Kinder des Ehegatten, selbst wenn das betreffende Eheverhältnis nicht mehr bestehen sollte; Adoptivkinder und deren Nachkommen; Kinder, die auf Dauer in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind. Der Steuernachlass für Kinder wird gewährt für Kinder, die weniger als 21 Jahre alt sind (dies zum 1. Januar des Steuerjahres) und während des Steuerjahres im Haushalt des Steuerpflichtigen leben."
Wann sind Kinder Kinder?, edito du 05/04/2005 http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=849
Demzufolge müsste aber das Kind auch auf Ihrer (dt.) Haushaltsbescheinigung eingetragen sein, die Sie dem Steuerbüro in L bei dem Antrag auf Steuerkarte vorgelegt haben!