Ausgaben für ein Kfz sind nur als Betriebsausgaben absetzbar, d.h. bei einem Selbständigen.
Der unselbständig Beschäftigte kann nur den Weg zur Arbeit als Werbungskosten pauschal geltend machen; diese Pauschale ist in L unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.
Diffizilere Regelungen gibt es, wenn der Unselbständige das Kfz betrieblich einsetzt und vom AG die Kosten teilweise erstattet bekommt. Die Kostenerstattung sollte steuerfrei sein, solange sie die wirklich entstandenen en Kosten nicht überschreitet.
Die Zinskosten für Vwerbraucher- bzw. Anschaffungskredite von Geracuhsgütern sind von der Einkommenstrsuer inL absetzbar.
Ein Leasingvertrag ist indes gemeinhin ein Mietvertrag und kein Kreditvertrag.