Weiß jemand, ob es so etwas in Luxemburg gibt bzw. bis zu wieviel Dezibel man ohne entsprechenden Lärmschutz arbeiten darf??
schau mal hier nach... hab vor einigen wochen noch ein Rundschreiben bekommen zum thema lärmschutz.... hab es aber leider an meine kollegin weitergereicht,.... wenn du oben bei "rechercher" einen deutschen begriff eingibst, brauchste dich nicht mit dem französischen abzugeben
Sieht fast so aus, als ob es dazu zumindest nichts Aktuelles gibt.
Hier heißt es, dass die EU-Direktive erst noch umgesetzt wird,
"Le Conseil de Gouvernement discutera en date du 22 avril d’une proposition de transposition de la directive sur le bruit présentée par le ministre du travail et de l’emploi." [François Biltgen lance la semaine européenne annuelle pour la sécurité et la santé au travail; les risques liés au bruit au travail, http://www.itm.public.lu/actualites/2005/05/semaine_europeenne/index.html ]
"Im Jahr 2003 wurde die Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) verabschiedet. Diese Richtlinie, die zusammen mit der Rahmenrichtlinie und den sonstigen Rechtsvorschriften zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen ist, muss bis zum 15. Februar 2006 von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ersetzt die bisherige Lärmrichtlinie. "
Derzeit gültig ist wohl die Vorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung AAA,
Art. 2.7. - Lärmschutz (2.7.01) Der Lärmpegel und die akustischen Wahrnehmungen in Betrieben und Räumen müssen innerhalb von Grenzwerten so gehalten werden, dass die Personen sich nicht belästigt fühlen und dass kein Risiko einer Schädigung oder der Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit besteht. (2.7.02) In Sälen, Räumlichkeiten und Räumen, die vorwiegend der geistigen Tätigkeit dienen, darf der äquivalente Dauerlärmpegel 50 dB (A) nicht überschreiten. (2.7.03) In den Labors, Werkstätten und Räumen, die vorwiegend manuellen Tätigkeiten dienen, darf der äquivalente Dauerlärmpegel 80 dB (A) nicht überschreiten. (2.7.04) Ausnahmen zu den vorstehenden Regelungen sind zugelassen bei handwerklichen, technischen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten, die durch die einschlägigen Beschäftigungen bedingt sind. In diesen Fällen müssen Verhütungs- und Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie sie der Stand der Technik, der Sicherheit und der Hygiene erfordert. (2.7.05) Ein äquivalenter Dauerlärmpegel über 90 dB(A) ist in keinem Fall zulässig und muß unverzügliche Maßnahmen nach sich ziehen. (2.7.06) Die zu ergreifenden Maßnahmen und Mittel zur Begrenzung des Lärmpegels innerhalb der festgesetzten Werte sind in der Reihenfolge ihrer Anwendung: - die adäquate Wahl des Ortes, der Bauweise, der Materialien, der Arbeitsmittel und der Anlagen, - die Beseitigung oder Verringerung von Lärmquellen, - der Schutz oder die Isolierung von Lärmquellen durch schalldämpfende oder schallschluckende Einrichtungen oder Vorrichtungen, - die Unterbrechung oder die Milderung der Geräuschübertragung durch adäquate Isolierungs- und Schalldämpfungsmaßnahmen, - die Reduzierung der Zeiten, während der die Personen dem Lärm ausgesetzt sind, - persönliche Schutzausrüstungen.
SICHERHEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST Ü B E R S E T Z U N G Koordinierter Text vom 3. November 1995 des abgeänderten Großherzoglichen Reglements vom 13. Juni 1979 betreffend die Richtlinien zur Sicherheit im Öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 2052 http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/1996/0691110/0691110.pdf
Im Straßenbau:
... Les niveaux d’évaluation seront déterminés suivant la directive allemande «Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 90 - RLS 90». ...
www.etat.lu/memorial/memorial/a/1997/a0951612.pdf
Beim öffentlichen Dienst heißt es ja,
(2.7.02) In Sälen, Räumlichkeiten und Räumen, die vorwiegend der geistigen Tätigkeit dienen, darf der äquivalente Dauerlärmpegel 50 dB (A) nicht überschreiten.
Nun glaube ich aber nicht, dass Beschäftigte in der Privatwirtschaft gesundheitlich stärker belastbar sein müssen als beim Staat.
Zu raten wäre hier, sich wegen Durchführung einer Lärmmessung an den Sicherheitsbeauftragten des Betriebes zu wenden bzw. an ITM (per E-Mail möglich).
Und da gibt es noch LE BRUIT AU TRAVAIL (Lärm bei der Arbeit), http://www.ms.etat.lu/MED_TRAV/bruit.pdf