Bestimmte Kollektivverträge wie bei den Banken untersagen auf zwei Jahre nach einer Unternehmensübertragung jede Kündigung oder Abänderung der Arbeitsverträge im Hinblick auf eine Restrukturierung.
Allgemein gesehen gelten auch nach einem Unternehmensübergang in Folge Verkauf die zuvor abgeschlossenen Arbeits- und/oder Kollektivverträge auch weiterhin fort. Das heißt, der Beschäftigte hat bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Möglichkeit Einspruch zu erheben wegen missbräuchlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch dann, wenn der Arbeitsvertrag in einer wesentlichen Bestimmung zu seinen Ungunsten abgeändert wird.
[Guy Castegnaro, Droit du Travail, S. 146 ff., Le Transfert de l’Entreprise et la Continuation du Contrat de Travail]