Die AK musste ihre Broschüre wegen Gesetzesänderungen ändern,
http://www.diegrenzgaenger.lu/index.php?edito_rub=&edito_id=1043&forum_msg_id=13583t13583&forum_page=&p=edito&forum_mode=2&forum_id=#FORUM
Darum ist diese AK-Broschüre zwar etwas hilfreich, weil sie auch in Deutsch gehalten ist, macht den Überblick in dieser vertrackten Reglementierung nicht unbedingt einfacher.
Ich möchte mich daher an CEPL dialogue No. 6 von Sept. 2005 halten, die es für 4€ im Buchhandel zu kaufen gibt. Sie ist zwar in Französisch, dafür aber klarer aufgebaut.
Der dicke Hund wird allerdings erst zum Schluss der Broschüre auf den Nenner gebracht.
Nach dem Arbeitsrecht endet ein Arbeitsvertrag automatisch, sobald der Beschäftigte gegenüber der Krankenkasse kein Anspruch auf Krankengeld mehr hat.
Und nach der letzten Änderung der Krankenkassenstatuten ergibt sich hier Folgendes:
Ein Beschäftigter verliert seinen Anspruch auf Krankengeld, wenn er über eine Referenzperiode von 104 Wochen mehr als 52 Wochen krank geschrieben ist.
Dann: Selbst wenn einem Arbeitnehmer, der eigentlich noch Kündigungsschutz hätte, sein Vertrag automatisch wegen Ablauf des Krankengeldbezugs beendet wird, hat er Anspruch auf mindestens 13 Wochen pro 12 Monate Bezusgzeitraum Fortbezug seines Gehalts.
Diese Fristenregelungen, die ich hiermit nur skizziert wiedergegeben habe, sind dermaßen vertrackt und nicht so einfach zu kapieren, so dass ich im Zweifelsfalle dringend empfehlen würde, sich mit aufgrund der eigenen konkreten Daten von der Arbeiter- oder Angestelltenkammer bzw. der Krankenkasse beraten zu lassen.
Vielleicht nach Möglichkeit von zweierlei Stellen, da ich nicht meine Hand dafür ins Feuer legen möchte, dass jeder Sachbearbeiter hier auf Anhieb durchblickt.