logo site
icon recherche
INFO FLASH
Erhöhung von SP95 für diesen Mittwoch geplant
Forum / Allgemeines

Kündigung während Krankheit  

Anonymous
Anonyme

Offline

18 Jahren  ago  

Hallo, meine Mutter ist seit 15 Jahren in einer Großbäckerei in Luxembourg als Verkaufsfahrerin angestellt. Nun war sie bedingt durch eine OP über ein halbes Jahr krankgeschrieben. Nun bekam sie einen Anruf vom Personalchef, sie müsse Montag wieder anfangen, obwohl sie noch krankgeschrieben ist. Gleichzeitig bekam sie Post vom luxembourger Arbeitsamt, sie wäre arbeitslos, da die Firma Panelux S.A. sie fristlos gekündigt hat, trotz krankmeldung. Die Firma biete ihr nun eine andere Tätigkeit der sie folgeleisten muss. Ihr wurde nur mitgeteilt, dass dies die neuen Gesetze in Lux. sind. Ist dies rechtens?


Profilbild von
Meffo
7079 Messages

Offline

18 Jahren  ago  

So wie das geschildert wird, kann es wohl kaum rechtens sein. Während des Krankseins besteht prinzipiell Kündigungsschutz; allerdings auch mit Grenzen bzw. mit Verfahren. Und für eine fristlose Kündigung benötigt ein Arbeitgeber einen schwer wiegenden Grund.

In dieser zugespitzten Situation geht es nicht ohne Einschaltung von Gewerkschaft oder Anwalt, ansonsten wird man als Einzelner untergebuttert und wird einem sonst was weisgemacht, was Luxemburger Recht wäre. Es ist auch wichtig, hier die vorgeschriebenen Formalitäten zu beachten und strikt einzuhalten.

Zum Kündigungsschutz http://www.gesund.lu/resources1.html

Zur automatischen Beendigung des Arbeitsvertrags wg. Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld siehe http://www.gesund.lu/resources5.html


Anonymous
Anonyme

Offline

18 Jahren  ago  

Vielen Dank. Ich konnte dies auch nicht ganz glauben, wusste es aber nicht besser. Da meine Mutter im LCGB ist, habe ich ihr auch geraten sich mit der Gewerkschaft in Verbindung zu setzen. Werde das Ergebnis auf jeden Fall mitteilen. Nochmals danke!!!


Profilbild von
Meffo
7079 Messages

Offline

18 Jahren  ago  

Alle Versicherten (Arbeiter wie auch Angestellte) sind verpflichtet, ihre jeweilige Krankenkasse über ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eingehen).

Erläuterung: Vorher waren ausschließlich Arbeiter verpflichtet, die CMO, und natürlich ihren Arbeitgeber, über ihre Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Jetzt unterliegen Angestellte derselben Verpflichtung.

Das Krankengeld wird nach zehn Wochen Arbeitsunfähigkeit während eines Referenzzeitraums von zwanzig Wochen nicht mehr gewährt, es sei denn, der Versicherte legt einen ausführlichen ärztlichen Bericht vor, der von seinem behandelnden Arzt erstellt wurde.

Erläuterung: Künftig ist dem Kontrolldienst (Contrôle médical) für eine mehr als zehnwöchige Krankheit obligatorisch ein ausführlicher ärztlicher Bericht vorzulegen. Dieser entscheidet dann über die weitere Gewährung des Krankengelds.

Der Anspruch auf Krankengeld ist für einen Referenzzeitraum von 104 Wochen auf insgesamt 52 Wochen begrenzt. Berücksichtigt werden alle Zeiten von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall.

Erläuterung: Bei Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall wird ein Krankengeld gezahlt, sofern vor der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr als 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit während eines Referenzzeitraums von 104 Wochen bestanden hat.

Bei Beendigung der Versicherung besteht das Recht auf Erstattung der Kosten für die Gesundheitsversorgung 3 Monate lang fort, sofern der Versicherte während eines ununterbrochenen Zeitraums von 6 Monaten unmittelbar vor Beendigung der Versicherung pflichtversichert war. Die Versicherung erlischt nicht durch eine Unterbrechung von weniger als 8 Tagen.

Erläuterung: Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag beendet wird, besteht das Recht auf Erstattung der Kosten für die Gesundheitsversorgung nach Beendigung des Arbeitsvertrags 3 Monate lang fort, sofern sie unmittelbar vorher mindestens 6 Monate lang versichert waren. Es gibt eine Ausnahme: Innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten darf es eine Unterbrechung von weniger als 8 Tagen geben.

Acht eben müssen beispielsweise Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von weniger als 6 Monaten oder Leiharbeitnehmer mit Kurzverträgen, die durch Zeiträume ohne Beschäftigung unterbrochen sind: Diese Gruppen von Arbeitnehmern laufen im Gegensatz zu früher Gefahr, ohne Sozialversicherungsschutz dazustehen.


Profilbild von
Meffo
7079 Messages

Offline

18 Jahren  ago  

Noch was zum Punkt: "ADEM teilt fristlose Entlassung mit".

"Kündigung" heißt: Der AG oder der AN teilt seinem Vertragsopartner (also AN bzw. AG) mit, dass er den Vertrag beenden will. Dazu gehört eine förmliche und eindeutige Willenserklärung, und dass diese Willenserklärung bei der Gegenseite angekommen ist. Und dann, dass diese einseitige Beendigung gerechtfertigt ist; ansonsten kann auf Schadenersatz geklagt werden.

Von einer "Kündigung" zu unterscheiden ist die "autmatische Beendigung". Nach Luxemburger Recht endet der Arbeitsvertrag automatisch, wenn der AN bei längerer Krankheit kein Anspruch mehr hat auf Krankengeld.

Da nach der jüngsten Änderung im Sozialrecht das Krankengeld erlischt, wenn innerhalb den letzten 104 Wochen 52 Wochen Krankheitstage zusammenkommen, kann dieser Fall also häufiger auftreten. Deswegen sollte man sich hier im Vorfeld darum kümmern, bevor diese Grenze erreicht ist.