Es ist anzunehmen, dass der Vertrag eine Vereinbarung enthält, nach welcher eine Probezeit abzuleisten ist. In den ersten zwei Wochen ist eine Probezeit nicht durch den AG kündbar; möglicherweise ist diese Frist entsprechend oder zumindest zu 1/2 auf den AN anwendbar.
Ich würde also davon ausgehen, dass Du die Probezit, wenn keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, nur mit ordentlicher Kündigungsfrist kündigen kannst; ansonsten könnte Schadenersatz gefordert werden.
Es ist aber nicht durch das Gesetz verboten, dass Du Dich mit dem AG auf eine einvernehmliche Vertragsaufhebung einigst. Welches Interesse kann ein AG an einem "Kurzgastspiel" eines neuen AN haben?!