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Forum / Allgemeines

Kündigung in Lux., was tun?  

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Tesa
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18 Jahren  ago  

Mir wurde zum 31.07.2006 im "beiderseitigem Einvernehmen" gekündigt. Trotzdem habe ich evt. in den kommenden Monaten eine reelle Chance auf eine neue Beschäftigung in Luxemburg, wobei es nicht klar ist, ob ich mein bisheriges Gehaltsniveau halten kann. Meine Frage: Kann, darf, muss ich mich in Deutschland Arbeitslos melden und trotzdem bei einem Neuanfang in Lux evt. Ausgleichzahlungen der Behörde Administration de Emoloi in Anspruch nehmen oder darf ich mich in einem solchen Fall erst gar nicht in Deutschland Arbeitslos melden? Ich wäre wirklich dankbar für konkrete Hinweise.


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Meffo
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18 Jahren  ago  

"Kündigung in beiderseitigem Einvernehnmen" ist juristisch Schwachsinn (meiner Auffassung nach). Entweder eine der beiden parteien hat den Vertrag gekündigt. Oder man hat einen Aufhebungsvertrag geschlossen.

Wenn ein AN einen Arbeitsvertrag kündigt, hat er damit die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses selbst zu vertreten.

In D droht zumnindest eine Sperrfrist. In L besteht in diesem Falle überhaupt kein Anspruch auf Indemnité du Chômage.

In D, das als Wohnaldn für den Grenzgänger vorrangig zusträndig ist, muss man drohende Arbeitslosigkeit umgehend melden (ansonsten ... siehe oben).

In L hat man als Grenzgänger nur eine gewisse Chance, solange man im alten Beschäftigungsverhältnis drin ist. Ansonsten ist das Beschäftigungsland L eben nich mehr das Beschäftigungsland. Ganz logisch, was?!

Das sollte man sich immer vor Augen halten. Und das Arbeits- und Sozialrecht ist eben nicht so, wie es die Personalbüros je nach besonderer Bedürfnissituation gerade hinbiegen möchten ...


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18 Jahren  ago  

<<"Kündigung in beiderseitigem Einvernehnmen" ist juristisch Schwachsinn >>

Leider nicht nur juristisch. Wenn das so im Arbeitszeugnis steht, signalisiert das: es gab Probleme mit dem Mitarbeiter. Besser ist, daß Dir vom Arbeitgeber gekündigt und ein einleuchtender Grund genannt wird. Vielleicht kannst Du das mit der Verwaltung so hinbiegen und mit dem überarbeiteten Arbeitszeugnis die Sperrfrist umgehen. Wenn nicht: Argument Mobbing. Klappt wohl manchmal beim AA-Berater.


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Jetzt lese ich gerade, dass es bei Guy Castegnaro (immerhin Rechtsanwalt und Autor zum Luxemburger Arbeitsrecht) selbst im OGBL-Handbüchlein, S. 16 f. den Punkt gibt:

"5. Kündigung in beiderseitigem Einverständnis"

Er schreibt dazu indes:

"Jeder auf befristete oder unbefristete Zeit geschlossene Arbeitsvertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen zwichen Arbetnehmer und Arbeitgeber aufgelöst werden, unter der Bedingung, dass die Auflösung in doppelter Ausfertigung schriftlich festgehalten und von den beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird."

Ich kann mir das aber nur so erklären, dass selbst Luxemburger Juristen nicht immer wissen, was sie sagen, zumindest wenn sie dies in Deutsch tun.

"Kündigung" ist nach meinem Verständnis eine einseitige Aktion einer einzelnen Vertragspartei mit dem Ziel der Vertragsbeendung (während die andere seite nicht unedingt daran denkt, den Vertrag nicht fortzusetzen).

Eine Auflösung des Vertrages setzt beidseitiges Einvernehmen voraus, ist also selbst wieder ein Vertrag zwischen beiden Parteien.

Ich habe allerdings kein Jurastudium hinter mir, sondern - hoffentlich wohl - nur einen klaren Kopf (heute morgen).


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Also so ganz abwegig ist meine Auffasung wohl nicht. Habe nochmals mit Wikipeadia veglichen: !Als Kündigung bezeichnet man im deutschen Recht die einseitige, in die Zukunft wirkende Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses.

Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (Kündigungserklärung) besteht. Sie wird daher erst mit Zugang beim Vertragspartner wirksam und ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Voraussetzung der wirksamen Kündigung ist, dass dem Kündigenden auch ein entsprechendes Kündigungsrecht (Gestaltungsrecht) zusteht. Gegebenenfalls müssen auch Form und Frist beachtet werden.

Die Kündigung von Darlehensverträgen wird im Artikel Kreditkündigung behandelt. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit einer der Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden (Arbeitsrecht)."

(...) "Unterschied zur Entlassung

Die Kündigung ist nach der bisherigen deutschen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung streng von der Entlassung des Arbeitnehmers zu unterscheiden. Die Kündigungserklärung ist die rechtsgeschäftliche Handlung, die auf die (rechtliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielt, mit der Entlassung wird im deutschen Arbeitsrecht lediglich der rein tatsächliche Vorgang des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb beschrieben. Der Unterschied spielt einerseits bei bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen des Ausscheidens (Sperre / Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches) eine Rolle; andererseits sind bei Massenentlassungen die "Entlassungen" zuvor anzuzeigen.

Nach der Entscheidung C-188/04 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Januar 2005 ([1]) ist dieses Verständnis des Begriffes der "Entlassung" im Bereich der Massenentlassungsanzeige aber problematisch geworden. Der EuGH versteht nämlich unter dem Begriff der „Entlassung“ wie er auch in der entsprechenden europäischen Massenentlassungsrichtlinie gebraucht wird, den Vorgang des Ausspruchs der Kündigung.

Ob dies direkt zu einer Änderung auch des Verständnisses der Auslegung der deutschen Massenentlassungsregelungen in den §§ 17 ff KSchG führt oder ob es hier zunächst eines Tätigwerdens des Gesetzgebers bedarf, ist offen; hierzu liegen unterschiedliche Entscheidungen der Instanzgerichte vor. [Bearbeiten]

Form

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (siehe § 623 BGB). Der zu kündigende Arbeitnehmer soll im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen werden, dass er sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden muss und eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle erforderlich sind. Eine Begründung der Kündigung ist in aller Regel entbehrlich; im Einzelfall können Besonderheiten gelten (z.B. Kündigung einer Schwangeren oder eines Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit)."

http://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%BCndigung

(Vorsichtshalber möchte ich anmerken, dass der Wikipedia-Beitrag nicht von mir stammt!)


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Schintgen/Faber kennen nur diese Ausdrücke:

KAPITEL IV DIE BEENDIGUNG DES UNBEFRISTETEN ARBEITSVERTRAGES DURCH DEN ARBEITGEBER UND /ODER DEN ARBEITNEHMER

* Die einvernehmliche Aufhebung (Aufhebungsvertrag) * Die einseitige Vertragsbeendigung (Kündigung)

http://www.itm.etat.lu/droit/de/1/index.htm

mit welchem Begriffsgebrauch ich vollkommen einverstanden wäre!