Wenn ich in Deutschland arbeite, angemeldet bin aber keinen Arbeitsvertrag habe, muss ich dann eine Kündigungsfrist einhalten? Das einzigste Was ich habe ist eine Arbeitsbescheinigung auf der auch nur ein Stempel von der Firma ist. Ich habe nichts unterschrieben und der Chef auch nicht. Eigendlich könnte ich doch dann von heut auf morgen da weg oder? Danke für eure Antworten
Wenn nichts vereinbart worden ist, ist es schwierig zu beweisen, was nicht vereinbart worden ist.
Man sollte meinen, dass es nicht schwer sein dürfte für den Beschäftigten das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Etwas schwieriger ist da schon der umgekehrte Fall: zu beweisen, dass das Beschäftigungsverhältnis überhaupt existiert, und zwar in welcher (vereinbarten) Form.
Das ist in der Theorie richtig. Praktisch gilt aber, was vor Gericht nachzuweisen ist.
In L wurde einem Beschäftigten das Beschäftigungsverhältnis trotz nachweisbaren Zeugen und Arbeitenkommen aberkannt, weil er keinen schriftlichen Vertrag hatte.
Eine einvernehmliche Beendigung ist natürlich immmer am besten.
Soweit ich weiss, ist DE auch eine Arbeitsvertrag ein Vertrag nach BGB und benötigt nicht zwangläufig der Schriftform. Besser ist dies in der Regel zwar schon, aber wenn eine Anmeldung (Sozialkassen, Finanzamt etc.) vorliegt, und evtl. auch noch Abrechnungsunterlagen, Gehalts-Überweisungen o.ä., dann unterliegen die Kündigungsfristen de facto den gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, und sind in DE auch mit den genannten "Beweisen" nachweisbar und durchsetzbar.
Möchte ich alles nicht bestreiten.
Nur darauf hinweisen, dass praktisch nicht das BGB zählt, sondern dasjenige, was ein Arbeitsrichter als ein Beleg ansieht.
Und wo Belege fehlen oder angezweifelt werden können, ist es schwierig, etwas durchzusetzen.
Auf hoher See und vor Gericht befinden wir uns alle in Gottes Hand, wie Juristen zu sagen pflegen.
Einfach nicht mehr zur Arbeit gehen, wäre sicherlich eine Option. Wenn der Arbeitgeber dann der Meinung ist, Schadenersatzanspüche stellen zu müssen, (wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist), muss er natürlich beweisen, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. Kann er das nicht beweisen, wird er es sich überlegen überhaupt etwas zu fordern. Natürlich besteht dann aber auch nicht die Möglichkeit, noch offene Lohnforderungen einzufordern.