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Forum / Allgemeines

kündigung  

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judith
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21 Jahren  ago  

hallo, so wie se scheint, wird der vertrag meines freundes zum januar nun doch nicht nicht verlängert. nun fragen wir uns, welche nachweise, unterlagen, usw.mein freund sich von seinem jetzigen chef noch geben lassen muss bezüglich eventuellem arbeitslosengeld, rentenversicherungsnachweis,... wir sind total überfragt, was wichtig ist und was sich von alleine regelt! (vor allem, wenn er nicht mehr in lux, sondern in deutschland hoffentlich bald arbeiten wird!). vielen lieben dank schon mal jede hilfe und jeder tipp ist herzlich willkommen! judith


Anonymous
Anonyme

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21 Jahren  ago  

Hi wichtig ist vor allem die Arbeitsbescheinigung (E301) - vom letzten Arbeitgeber in LUX auszufüllen und auszuhändigen! Diese muss in LUX beim Arbeitsamt (rue Bender, Aussenstelle gegenüber von der Hauptstelle) abgegeben werden, nach ungefähr 1-2 Wochen kommt das eigentliche Formular per Post (muss dann beim Arbeitsamt in Deutschland mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben werden) . Vorher schon schnellstmöglich zum zuständigen Arbeitsamt (AA) in Deutschland und die Kündigung melden (siehe neues Gesetz ab 1. Juli!!!) Die Abmeldung bei der Sozialversicherung sollte von selbst innerhalb 2-3 Wochen kommen - wichtig ist, mit der Krankenversicherung zu prüfen, wie lange dein Freund als Grenzgänger versichert ist... normalerweise 3 Monate, aber man weiss ja nie!

Arbeitslosengeld wird in DE bezahlt, bei eventueller Änderung des Beschäftigungsverhältnisses (d.h. Anstellung in DE) schnellstmöglich AA informieren

Viel Glück

ein Leidensgenosse


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Beim Auslaufen eines befristeten Vertrags kann von Rechts wegen eigentlich nicht von einer "Kündigung" gesprochen werden. Unter Umständen aber doch, wenn nämlich die Befristung rechtsungültig vorgenommen worden ist. In diesem Fall kann man Anspruch auf Entschädigung erheben. Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen zulässig. Wenn diese Bedingungen im konkreten Einzelfall nicht vorliegen, ist der Vertrag von Rechts wegen ein unbefristeter. Wenn der Arbeitgeber auf „Ablauf des Vertrags“ besteht, so ist dies dann eine Kündigung und es besteht Anspruch auf Zahlung einer (in der Regel steuerfreien) Entschädigung (Indemnität). Siehe „Arbeitsvertrag, Typisches“, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=51 Wenn kein Rechtsschutz oder Mitgliedschaft in Gewerkschaft besteht, wäre es allerdings vorzuziehen, man könnte den Arbeitgeber im Vorfeld vor gerichtlichen Streitigkeiten in Verhandlungen überzeugen, dass er eine unhaltbare Rechtsposition einnimmt. Dann zahlt er vielleicht freiwillig, bevor es zu Kosten für Anwalt etc. kommt.


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judith
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21 Jahren  ago  

vielen dank erst einmal!

so wie es aussieht, ist der vertrag nicht zulässig gewesen, bzw ein unbefristeter und wir hätten somit einen anspruch auf entschädigung. entspricht diese entschädigung den regulären drei monatsgehältern? wenn nicht, wie finde ich heraus, wie hoch der anspruch wäre? vielen dank und eine schöne restwoche judith