Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen
Der versicherte Grenzgänger und seine Familienangehörigen können unter den gleichen Bedingungen Leistungen im Großherzogtum Luxemburg bekommen, wie sie für Personen gelten, die im Großherzogtum ansässig sind.
Für die Bestimmung, ob es sich um einen Familienangehörigen handelt, der Anspruch auf Leistungen hat, ist nur die Gesetzgebung maßgeblich, die von der Krankenkasse des Wohnorts angewendet wird.
Zu diesem Zweck stellt die Krankenkasse des Wohnlandes eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die Familienangehörigen Mitversicherte des Versicherten sind, der in Luxemburg krankenversichert ist.
Die Cmep und die Grenzgänger,
http://www.cmep.lu/multilang/brochures/Frontalier_A4_de.pdf