Hallo, wer kann mir weiterhelfen bei folgender Situation bzgl. Kindergeld, Erziehungsgeld etc.? Ich bin geschieden und habe einen Sohn von 10 Jahren, der bei seiner Mutter lebt. Nun lebe ich in einer neuen Partnerschaft, wobei meine jetztige Partnerin 2 Kinder im Alter von 8 + 17 Jahren aus ihrer damaligen Ehe hat. Meine Partnerin ist nun schwanger und wir erwarten unser gemeinsames Kind im Juni 2004. Frage: Wenn ich mit meiner Partnerin zusammen wohne und wir in unserem Haushalt - ihre beiden Kinder + unser gemeinsames Kind haben und ich zusätzlich das bei meiner Ex-Frau lebende Kind berücksichtige, welchen Anspruch haben wir auf Kindergeld? Nur für 1 oder 2 Kinder? Oder für alle im Haushalt lebenden Kinder? Erhalten wir Erziehungsgeld aus Luxembourg? Oje, hoffentlich nicht zu verwirrend !!! Danke für jede Nachricht
Kindergeld gibt es für Kinder in einem bestimmten Alter, die im Haushalt leben bzw. wofür finanziell aufgekommen wird (dafür gibt es eine Haushaltsbescheinigung etc.). Ob es dafür Erziehungsgeld gibt, leitet sich daraus ab, ob jemand aus dem Haushalt in Luxemburg beschäftigt ist. Am besten Sie schauen sich die betreffenden Formulare bei der Familienleistungskasse www.cnpf.lu an, laden Sie sich herunter und senden Sie mit den entsprechenden Unterlagen versehen ein. Dann werden Sie Antwort bekommen, ob etwas fehlt oder unklar ist. Bei eistungen wie etwa dem Kindergeld zählt der Termin der Abgabe des schriftlichen Antrags!
Hallo, habe auch noch eine Frage zu diesem Thema. Mein Mann hat aus einer einen unehelichen Sohn, der bei seiner Mutter lebt. Kann ich Unterhalt in Luxembourg geltend machen, da mein Mann in Deutschland arbeitet und wir auch in D leben? Wir haben auch noch keinen Kinder. Vielen Dank für eure Hilfe und schöne Feiertage. bridges
In Anbetracht der geschilderten Situation halte ich es für wenig aussichtsreich, in L Kindergeld für das unterhaltene Kind zu beantragen. Nach der (frz.) Broschüre der CNPF (www.cnpf.lu) ist Voraussetzung für Kindergeld einmal das Beschäftigungsverhältnis in L und zum anderen, dass das Kind „membre de famille“ ist, also im Haushalt lebt. Und selbst wenn dieser Fall gegeben wäre, hat der Anspruch auf Kindergeld aus D (also dem Wohnland), so er gegeben ist, Priorität vor dem aus L. Das heißt, L würde nur die Differenz zum Kindergeld aus D dazu zahlen. Andere Geschichte ist, dass steuerlich die Unterhaltszahlungen bei der Gesamtsteuererklärung des Haushaltseinkommens in D geltend gemacht werden kann.