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Forum / Allgemeines

Kindergeld  

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MarionReinert
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19 Jahren  ago  

Ich bin geschieden und habe 3 Kinder, die bei meinem Ex- Mann (Grenzgänger) groß werden. Er sagt mir, wenn ich in Deutschland wieder arbeiten gehe (im Moment in einer Umschulung) bekommt er kein Kindergeld mehr von LUX. Ich habe mein Sorgerecht abgegeben und kann mir nicht vorstellen, dass ich aus Deutschland Kindergeld bekomme , wenn die Kinder nicht bei mir wohnen usw. Ich würde mich freuen, wenn mich mal einer aufklärt...danke.. [email protected]


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Meffo
7079 Messages

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19 Jahren  ago  

In der Regel bekommt derjenige die Leistungen, der für den Unterhalt aufkommt und bei dem die Kinder im Haushalt leben.

Kinder im Sinne des Luxemburger Steuerrechts sind:

Leibliche Kinder (die („eigene“ Nachkommenschaft); Kinder des Ehegatten, selbst wenn das betreffende Eheverhältnis nicht mehr bestehen sollte; Adoptivkinder und deren Nachkommen; Kinder, die auf Dauer in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind. Der Steuernachlass für Kinder wird gewährt für Kinder, die weniger als 21 Jahre alt sind (dies zum 1. Januar des Steuerjahres) und während des Steuerjahres im Haushalt des Steuerpflichtigen leben.

Das will heißen: Sie leben unter demselben Dach wie der Steuerpflichtige

Wann sind Kinder Kinder?, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=849


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Hamisso
2364 Messages

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19 Jahren  ago  

• Rechtsanspruch für Familienleistungen aus Luxemburg: Eine Person, die in Luxemburg arbeitet oder eine Pension bezieht und auf der Grundlage der EWG-Verordnungen oder eines Abkommens über die soziale Sicherheit in Luxemburg sozialversichert ist, hat Anspruch auf Familienleistungen für ihre als Familienangehörige geltenden Kinder, die - je nach Rechtsgrundlage - entweder auf dem Gebiet der EU oder in ihrem Herkunftsland leben. Die in der EU lebenden Kinder haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften einen direkten Rechtsanspruch, der jedoch an die Berufstätigkeit oder den Pensionsbezug gebunden und folglich auf Leistungen beschränkt ist, die in den Anwendungsbereich der EWG-Verordnung fallen. Dieser Anspruch unterscheidet sich von dem individuellen Rechtsanspruch, der im nationalen Gesetz verankert ist.

• Vorrangiger Anspruch im Wohnsitzland der Familie: Falls der Ehepartner der in Luxemburg beschäftigten Person eine Arbeitstätigkeit im Wohnsitzland der Familie ausübt, hat er einen vorrangigen Anspruch auf die in diesem Land bestehenden Familienzulagen. Die CNPF kann einen Unterschiedsbetrag gewähren, falls die in Luxemburg geschuldeten Beträge die des Wohnsitzlandes übersteigen.

Aus der Broschüre desr CNPF, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1035

Die Vorrangsregelung bzgl. des Wohnlands bezieht sich auf "Ehepartner". Ihr Ex-Ehemann ist nicht mehr Ihr Ehepartner! Soviel zur Aufklärung.