Familienleistungen („prestations familiales“, das sind im Einzelnen: „l’allocation de naissance“, l’allocation familiale“, „la majoration d’âge“, „l’allocation spéciale pour enfants handicapés“, „l’allocation d’éducation“, „l’allocation de rentrée scolaire“) sind nach luxemburgischen Recht für die im Lande Wohnenden vorgesehen.
Haben Grenzgänger Anspruch auf die Geburtsbeihilfe („l’allocation de naissance“)?
Für Grenzgänger aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem Staat, mit dem Luxemburg ein Abkommen abgeschlossen hat, gelten die EU-Regelungen bzw. die durch das Abkommen getroffenen Bestimmungen, wodurch bestimmte Leistungen bis zu einem gewissen Grade exportierbar werden. Das Recht auf eine Leistung bzw. auf den Unterschiedsbetrag, den die luxemburgische Leistung über die im Wohnland der Kinder gewährten Betrag hinausgeht, ist aus dem Arbeitsverhältnis bzw. dem Rentenanspruch abgeleitet.
Nach Feststellung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 31.5.2001 (in der Sache C-43/99) ist die Mutterschaftsbeihilfe keine Familienleistung, sondern das, was sie genannt wird, eine „Mutterschaftsbeihilfe“.
Soweit das, was ich aus der französischen Broschüre der CNPF entnehmen konnte, die auf der betreffenden Website abrufbar ist.
In der Tat äußerst sybillinisch! Von der einen Frage werden wir konsequent zur anderen Frage geleitet: Welche Familienleistungen sind nach EU-Recht zu „exportieren“?
Ein ganz pragmatischer Tipp ist aber dennoch festzuhalten (der Ihnen offenbar ja schon beim Erziehungsgeld zum Erfolg verholfen hat):
Um einen verbindlichen Bescheid zu erlangen, müssen Sie in jedem Falle einen schriftlichen Antrag an die CNEP einreichen!
Mit der schriftlichen Antwort in Händen bzw. einer Anforderungsliste von Formularen und Belegstücken, die Sie liefern sollen, sollten Sie im Stande sein, zu entscheiden, was Sie weiter tun können.