Hallo Bus,
ja, muss ich etwas korrigieren. Für die Strafverfolgung hinsichtlich Musikdownloads etc... bleibt es weiterhin einfach. Aber eine kleine Änderung gibt es doch, denn a) ...Dazu ist dem Gericht zufolge aber "ein hinreichender Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr" vonnöten... und b) ..."Die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden." (Spiegel online)
LG