Ganz so einfach ist die Lage meines Erachtens nicht. Wenn man das Urteil des EuGH genau liest (siehe Erwaegungen Nr. 40-42 und auch den Urteilstenor) steht da, dass eine Regelung dem Artikel 48 EWG-Vertrag widerspricht, bei der positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung besteuert, negative aber nicht abgezogen werden können. Auf den Fall Luxemburg übertragen bedeutet das:
- ein Grenzgänger wohnt in D und arbeitet in L
- der Grenzgänger hat ein Haus in D das er selbst nutzt und für das er Hypothekenzinsen zahlt und dadurch Verluste aus Vermietung (an sich selbst) erzielt
- der Grenzgänger beantragt in Luxemburg die Anwendung des Art. 157ter LIR (Gleichstellung mit Luxemburgern bei der Besteuerung in Luxemburg) wegen mehr als 90% Einkommen in Luxemburg
Weitere Voraussetzung vor einer Anwendung des Urteils des EuGH wäre aber, dass Luxemburg einen Progressionsvorbehalt anwendete (wie dies D tut), d.h. die Mieteinnahmen aus dem Haus in D (bei Vermietung statt Selbstnutzung) in irgendeiner Weise in Luxemburg zu einer Erhöhung der Steuer dort führten. Dies geschieht aber nicht. Luxemburg erlaubt zwar den Abzug der Verluste nicht, besteuert aber auch die Gewinne nicht bzw. berücksichtigt sie nicht.
Bei einem in Luxemburg gelegenen selbstgenutzten Haus ist das anders. In diesem Fall können die Hypothekenzinsen zwar abgesetzt werden, die fiktiven Mieteinnahmen werden aber auch versteuert.
Daher sehe ich nicht, wie man das Urteil des EuGH auf Luxemburg anwenden sollte bzw. wie es Auswirkungen haben kann.