Der rechtliche Wert eines ärztlichen Attests
Ein ärztliches Attest begründet nichts weiter als eine einfache Tatsachenvermutung, die vom Arbeitgeber durch jeden geeigneten Gegenbeweis widerlegt werden kann, insbesondere durch eine ärztliche Gegenuntersuchung (C.S.J. vom 23.3.2000 Nr. 22246).
Eine Gegenuntersuchung kann stattfinden entweder durch den Kontrollarzt der Sozialversicherung oder durch einen vom Arbeitgeber gewählten Arzt.
Der Arbeitgeber kann den Kontrollarzt der Sozialversicherung auf einen möglichen Missbrauch aufmerksam machen und ihm eine Gegenuntersuchung nahe legen.
Indessen hat der Kontrollarzt der Sozialversicherung zwar das Recht zu nachzuprüfen, ob der Versicherte tatsächlich krank ist, seine Hauptaufgabe ist jedoch, die finanziellen Interessen der Krankenkasse zu schützen, und nicht die des Arbeitgebers!
Was tun, wenn der Kontrollarzt der Sozialversicherung den beschäftigten für arbeitsfähig erklärt?
In diesem Fall liegen zwei einander sich widersprechende ärztliche Atteste vor. Jedoch genießt die Stellungnahme des Kontrollarztes der Sozialversicherung keinerlei Vorrang vor der Stellungnahme des behandelnden Arztes und kann allein genommen noch kein Beweis für die Unrichtigkeit des vom Beschäftigten vorgelegten Attestes darstellen. Der Arbeitgeber muss daher zu weiteren Nachforschungen greifen.
Tatsächlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu einem Arzt seiner eigenen Wahl zu schicken. Dabei muss er dem Beschäftigten jedoch eine angemessene Frist gewähren, um diesen Arzt aufsuchen. Der Beschäftigte darf nicht, sogar während der Dauer der Krankheit, ohne ernsten Gründe verweigern, sich bei dem vom Arbeitgeber ausgewählten Arzt vorzustellen.
Wenn das ärztliche Attest ein Ausgehverbot beinhaltet, wird dem Arbeitgeber empfohlen, den Arzt zu dem Beschäftigten ins Haus zu schicken.
Es wird empfohlen, ein drittes Gutachten eines dritten Arztes hinzuziehen, um den Konflikt von zwei vorliegenden zu lösen (C.S.J. vom 23.3.20000 Nr. 22246).
Wenn der Arbeitgeber somit über die erforderlichen Beweisstücke verfügt, um die Annahme der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten zu erschüttern, ist der Kündigungsschutz nach Artikel 35 des abgeänderten Gesetzes vom 24. mai 1989 nicht mehr gegeben.
Für zusätzliche Aufklärung bietet sich der juristische Dienst der Handwerkskammer an.
Le certificat médical: Portée et valeur juridique,
„d’handwierk“6 - 2005