hallo,
ich zahle jährlich ca. 1,730 € an meine haushaltsfee (angemeldet) wie viel kann ich davon von der steuer absetzen ?
danke
Haushaltshilfen profitieren im Großherzogtum von einem vereinfachten Verfahren bei Sozialversicherung und Lohnsteuer
Wer eine andere Person zur Mithilfe in seinem privaten Haushalt, zur Betreuung seiner Kinder oder zur Pflege von Angehörigen beschäftigen möchte, kann sich zur pflichtgemäßen Anmeldung des betreffenden Online-Formulars bedienen, www.ccss.lu ("Ménage")
Sowohl für die Sozialversicherung wie auch die Lohnsteuer ist alleiniger Ansprechpartner das Centre Commun de la Sécurité sociale (und eben nicht unmittelbar die Steuerbehörde!).
Es sind der Name des Arbeitgebers und der beschäftigten Person anzugeben, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, die Art der Beschäftigung sowie die ausgezahlte Nettovergütung.
Der "Bruttoverdienst" wird dann auf der so gelieferten Grundlage von dem CCSS ermittelt. Die beschäftigte Person muss hierzu keine Steuerkarte vorlegen. Es werden auf den Nettobetrag pauschal 6 % Lohnsteuer erhoben, die vom Arbeitgeber an das CCSS gezahlt werden. Der Arbeitgeber (d.h. der betreffende private Haushalt) hat jedoch seinerseits die Möglichkeit, bei seiner eigenen Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für Hilfen im Haushalt von bis zu 3.600 € pro Jahr geltend zu machen.
Vorteil für die beschäftigte Person im Vergleich zu "Schwarzarbeit": Sie ist gegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfall bei der Arbeiterkrankenkasse (CMO) versichert!
Broschüre des CCSS: "Du personnel engagé dans votre ménage ?" http://www.ccss.lu/pdfdocu/menagepdf/P1.pdf
Wenn man diesem Verfahren folgt, so muss der Arbeitgeber in jedem fall eine Einkommenstsuererklärung abgeben, wobei bis zu max. 3.600 €/ Steuerjahr als Freibetrag geltend gemacht werden kann.
(Die genannten Zahlen können sich ab Steuerjahr 2008 durch die neue Gesetzgebung ändern.)
Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2008 sieht vor, dass haushaltsnahe Dienstleistungen oder Beschäftigungsverhältnisse sowie Pflegeleistungen nicht nur in inländischen Haushalten sondern auch in Haushalten in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden sollen. Damit soll die aktuelle Beschränkung der Förderung auf im Inland befindliche Haushalte in allen noch offenen Fällen entfallen.
Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen nicht nur inlandsbezogen, http://www.praktisches-wissen.de/fus/steuerberatertipps_fus/lesen/tipp/ steuerermaessigung-bei-haushaltsnahen-dienstleistungen-nicht-nur-inlandsbezogen/liste/?mcode=NEWS_STB_KW4407
Der Artikel 137, Abschnitt 5, Satz 2, Einkommensteuergesetz (L.I.R.). soll ebenfalls abgeändert werden. Es geht hierbei um die Pauschalbesteuerung für Beschäftigte in Privathaushalten. Der Pauschalsteuersatz wird von 6% auf 10% angehoben. Für den Arbeitgeber wird diese Steueranhebung kompensiert durch eine Senkung des Sozialbeitrags zur Krankengeldversicherung um mehr als 4%.
"Das Einheitsstatut und die Überstunden", http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1934