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GrenzgängerEhepaar - Werden die Einkünfte aus Luxemburg für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe "mitberechnet" ?  

Anonymous
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21 Jahren  ago  

Weiß jemand von euch wie das Arbeitsamt die Arbeitslosenhilfe kalkuliert ? Ich bin seit dem 1. Januar als Arbeitlos in Deutschland gemeldet (davor war ich jahrelang Grenzgänger). Meine Frau ist seit ein paar Jahren tätig in Luxemburg. Zur Berechnung des Arbeitslosengelds hat das Arbeitsamt nie die Einkünfte meiner Frau "mitberechnet". Doch, nachdem was ich weiß, bekommt man in Deutschland nur 1 Jahr lang Arbeitslosengeld. Danach Arbeitslosenhilfe. Ist das richtig? Wenn das richtig ist, müsste ich ab nächstes Jahr, Arbeitslosenhilfe bekommen. Werden aber im Falle von einem Grenzgänger-Ehepaar, wo der eine Arbeitslos ist und der andere weiterhin in Luxemburg arbeitet, die Einkünfte aus Luxemburg für die Rechnung der Arbeitslosenhilfe benutzt? Im Vorraus, vielen Danke.


Anonymous
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21 Jahren  ago  

Hallo Thiery,

bei mir war der Fall wie folgt: meine Frau wurde nach Erziehungsurlaub arbeitslos, bekam dann 1 Jahr Arbeitslosengeld. Dann wurden die Zahlungen aufgrund meines Gehaltes in Luxembourg eingestellt. Das Arbeitslosengeld ist ja auch eine Versicherung (und deshalb unabhängig vom Einkommen des Ehepartners). Die Arbeitslosenhilfe hingegen ist eine Sozialleistung (und deshalb abhängig vom Einkommen des Ehepartners).

Hoffe, das hilft dir weiter,

Obiwan


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21 Jahren  ago  

Hallo Obiwan,

danke für diese klar-verständliche Info. Weißt Du vielleicht wie und wo ich die Gesetzestexte findet könnte? Für Grenzgänger gibt es ja nicht viele offizielle Informationen... Wenn ich Dich richtig verstehe, müsste dann nicht nur das Einkommen meiner Frau "mitberechnet" werde, stimmt das? Im Vorraus, danke. Thierry


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Meffo
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21 Jahren  ago  

Die Frage hat mit dem Grenzgänger-Status an und für sich nichts zu tun. Die "Arbeitslosenhilfe" richtetsich nach der Bedürftigkeit, somit wird die gesamte Einkommens- und Vermögenssituation der Familie betrachtet. Siehe http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alhi/index.html: "Die Arbeitslosenhilfe ist eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht deshalb nur dann, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Art und Weise bestreiten können (Bedürftigkeit). Ein grundlegender Unterschied zum Arbeitslosengeld besteht darin, dass das Arbeitslosengeld eine aus Beitragsmitteln der Arbeitsförderung finanzierte Versicherungsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht nur dann, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr haben. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Sie außerdem nur dann, wenn Sie innerhalb der sogenannten Vorfrist (ein Jahr in die Vergangenheit zurückgerechnet) mindestens für einen Tag Arbeitslosengeld bezogen haben. Das bedeutet, dass Sie Arbeitslosenhilfe nur dann erhalten können, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld weniger als ein Jahr vergangen ist." Den Link zum deutschen Sozialgesetzbuch finden Sie ebenfalls unter www.arbeitsamt.de Arbeitlosenhilfe und Sozialhilfe sollen ja künftig zusammengelegt werden und von einer einzigen Behörde verwaltet werden. Inwieweit diese Änderungen schon praktisch umgesetzt werden (etwa zum 1. Januar), sollten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Arbeitsamt erfragen.