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Forum / Allgemeines

Grenzgänger & Wohngrenzen für Steuervergünstig als Grenzgänger  

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schatz
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19 Jahren  ago  

Hallo alle zusammen,

ich habe ein tolles Grundstück in Saarbrücken angeboten bekommen (heutzutage muß man ja nehmen was man bekommt) und stelle mir nun die Frage ob ich innerhalb einer bestimmten Grenze leben muß, damit ich von den Vorteilen als Grenzgänger profitieren kann. Gibt es dort wie z. B. mit Frankreich auch eine Grenze innerhalb derer man wohnen muß?


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Der Begriff "Grenzgänger" spielt im Rahmen von Steuerrecht, Sozialrecht oder Arbeitsrecht keine Rolle.

Wer ist ein Grenzgänger?, http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=2

Wenn wir hier von "Grenzgängern" sprechen, dann ist dies nur eine Abkürzung für einen EU-Bürger, der in dem einen Mitgliedstaat der EU wohnt, und in einem anderen beschäftigt ist.

Damit man als Arbeitnehmer in Luxemburg sein Gehalt versteuert bekommt, genügt es, in L zu arbeiten. Dabei ist das Wohnland uninteressant (es meldet sich hier nur bei anderen Einkünften, zum beispiel aus Immobilien). Dem Luxemburger Lohnsteuerbüro kann es gleichgültig sein, ob Du in D, F, B oder in Zypern oder Lettland wohnst. Die Werbungskosten für den Arbeitsweg bekommst Du eh nur ab Grenzübertritt angerechnet.


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Kern der Frage ist aber: Was meinst Du mit den besonderen "Vorteilen als Grenzgänger"?!


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schatz
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19 Jahren  ago  

Zahlung der Steuern und Sozialabgaben in L

Habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinkünfte in D.

Für französiche Grenzgänger (hab ich zumindest gelesen) gilt eine Grenze von 30 km. Wozu die gut sein soll - keine Ahnung


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Ich vermute, dass dieser 30 km-Grenzbereich nur für das französische Recht bzw. bei Wohnsitz in F relevant ist. Vielleicht findest Du auf www.lesfrontaliers.lu jemand, der Dir diese Frage genauer beantworten kann.

Ziwschen L und D jedenfalls ist nur die Frage von Bedeutung, in welchem Land jeweils Beschäftigung und/oder Wohnsitz liegen.

Das Luxemburger Steuerrecht unterscheidet lediglich zwischen ansässigen (résidents) und nicht ansässigen Steuerpflichtigen (non résidents contribuables).


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schatz
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19 Jahren  ago  

Dank Dir


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Manni
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19 Jahren  ago  

Einkünfte aus V+V sind in dem Land zu versteuern, wo das Grundstück liegt, ich Deinem Fall also in D.


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Meffo
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19 Jahren  ago  

Der letzte Satz ist falsch. Und ich muss mich daher selbs korriogieren.

Zumindest ab Steuerjahr 2006 gilt:

"Art. 1. Die Entfernung zwischen dem Hauptort der Gemeinde, in der der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, und dem seines Arbeitsplatzes wird in Entfernungseinheiten gemessen, welche die Entfernung in Kilometer in gerader Linie zwischen den Hauptorten der Gemeinden ausdrückt. Was die nicht ansässigen Steuerpflichtigen angeht, wird die Entfernung zwischen dem Hauptort der deutschen, belgischen oder französischen Gemeinde, auf deren Gebiet er seinen Wohnsitz hat, und dem seines Arbeitsplatzes wie folgt bestimmt: Die Entfernung zwischen dem Hauptort der Gemeinde des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen und des Ortes, wo der Steuerpflichtige angenommen wird, das Luxemburger Territorium zu betreten, wird in Analogie zur Entfernung zwischen zwei Hauptorten im Innern des Großherzogtums Luxemburg bestimmt. Hinzu kommt die Entfernung zwischen dem Ort, wo der Steuerpflichtige das Luxemburger Territorium betritt, und dem seines Arbeitsplatzes."

http://www.diegrenzgaenger.lu/edito.php?edito_id=1199