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Forum / Allgemeines

Grenzgänger nach luxemburg und Elterngeld aus Deutschland  

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biene1
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18 Jahren  ago  

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich arbeite seit mehreren Jahren in Luxemburg und bin zur Zeit schwanger.Gibt es die Möglichkeit in den Genuss des neu in Deutschland eingeführten Elterngeldes zu gelangen, nach dem 6 Monatigen Vollzeitelternurlaub im Anschluss an den Mutterschutz? Was sind die Vorraussetzungen hierfür und wo kann man nähere Informationen hierzu erhalten?

Gruss+ Danke für eure Hilfe!


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Meffo
7079 Messages

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18 Jahren  ago  

"Eltern, die in Deutschland leben und zum Beispiel in Frankreich arbeiten, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das deutsche Elterngeld."

http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/ Doc~E60B249E5FB3B484996B9D8EBDC3CD162~ATpl~Ecommon~Scontent.html 30. September 2006

Im Übrigen dürfte die Kombination von Luxemburgs Elternurlaubsgeld und deutschem Elterngeld unter das Kumulationsverbot fallen.

Grenzgänger sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als Inländer, weder in Deutschland noch in Luxemburg. Also: Entweder - Oder!


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Nase
11 Messages

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18 Jahren  ago  

Was ist eigentlich Elterngeld ??? Kenne ich überhaupt nicht.


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Meffo
7079 Messages

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18 Jahren  ago  

Soll ab 1.1.2007 in D kommen, für Baies, die ab diesem Datum geboren werden.

Es ist noch nicht durch den Bundesrat, und die Details wie immer undeutlich.

Nachdem Du aber in D nicht beschäftigt bist, wird es für Dich eher nicht in Frage kommen (Klage vor dem EuGH abwarten?!).

Übrigens hast Du durch die Beschäftigung in Luxemburg Anspruch auf Elternurlaub(sgeld) oder Erziehungsgeld.


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Nase
11 Messages

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18 Jahren  ago  

Damit ich jetzt alles richtig verstehe, erhalte ich (arbeite in L, wohnhaft in D) Elternurlaub und Elternurlaubsgeld aus L, Kindergeld aus L, keine Geburtenzulage und was erhalte ich von D ????


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Hallo folgende Information habe ich auf www.elterngeld.net gefunden:

Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

§ 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Demnach sollten auch wir Grenzgänger einen Anspruch auf Elterngeld haben.


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malizia00
75 Messages

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18 Jahren  ago  

Du bekommst Elternurlaubsgeld aus L, Kindergeld und Erziehungsgeld aus D, der Differenzbetrag wiederrum aus L. Erst mal alles in D beantragen, mit Bescheid und oder Ablehnung in L beantragen.


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Meffo
7079 Messages

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18 Jahren  ago  

Vorsicht, mit diesem Zitat ist die Kuh nicht vom Eis!

Wir haben auch in Luxmeburg viele Gesetze, die nur von Ansässigen bzw. vom Wohnsitz ausgehen. Und dann kommen europäische Direktiven oder Rechtsprechung hinzu und bestimmen, wer noch unter dieses nationale Gesetz fällt und wer nicht.

Man freut sich über diesen klaren und eindeutigen Satz. Bloß kaum eine rechtliche Situation erschöpft sich darin, einen einzelnen Satz zu zitieren!

Mein Motto: Abwarten und Tee trinken!


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schwumpo
7 Messages

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18 Jahren  ago  

Hallo Biene!

Ich stehe vor dem gleichen Problem wie du.

Habe auch noch folgende Info im Netz gefunden:

Auch Grenzgänger in die Schweiz und nach Frankreich können ab dem 1. Januar 2007 Elterngeld für ihr neugeborenes Kind erhalten. Die SPD-Bundestagsabgeordnete hatte das Bundesfamilienministerium um eine Erläuterung des Elterngeldanspruchs für Grenzgängerfamilien gebeten. Auf der Internetseite der Abgeordneten www.caspers-merk.de können sich Grenzgänger anhand von Fallbeispielen über die sie betreffenden Regelungen informieren.

Prinzipiell besteht immer dann ein Anspruch auf Elterngeld, wenn ein Elternteil vor der Geburt in Deutschland gearbeitet hat oder nicht erwerbstätig war. Nur wenn beide Eltern in der Schweiz oder Frankreich arbeiten, besteht kein Anspruch auf das deutsche Elterngeld. Dem Anspruch auf Elterngeld bei Grenzgängerschaft liegen im Prinzip die gleichen Vereinbarungen wie beim Kindergeld zugrunde. Die bilateralen Verträge hatten 2002 die Kindergeld Ansprüche für viele Grenzgänger verändert, was in der Folge zu Missverständnissen und Problemen führte.

Weitere Infos unter: http://www.caspers-merk.de/presse_meldung.php?id=376

Liebe Grüße

Schwumpo


Anonymous
Anonyme

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18 Jahren  ago  

Heißt das auch z.B. vor 5 Jahren in Deutschland gearbeitet. Gibt es hierzu eine Stichtagsregelung. Oder reicht es zu irgend einem Zeitpunkt vor der Geburt in Deutschland gearbeitet zu haben.


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schwumpo
7 Messages

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18 Jahren  ago  

Relevant ist scheinbar nur, dass EIN Elternteil in D arbeitet und der Wohnsitz in Deutshland liegt.

Auf der Seite von Frau Caspers-Merk sind einige Fallbeispiele (Link s. unten) und das Ganze Thema ist relativ verständlich erklärt (s. Tabelle). Vieles bleibt zwar weiterhin offen, z. B.: Welches Gehalt als Berechnungsgrundlage gilt: das des Grenzgängers oder der Person, die in D arbeitet.

Fallbeispiele: http://www.caspers-merk.de/aktuell_wahlkreis.php

Tabelle Regelungen: http://www.caspers-merk.de/download/schema01.pdf

Es ist dann nur Frankreich durch L zu ersetzen, aber ich denke das Prinzip ist das gleiche.

Viele Grüße

Schwumpo