Hallo, ich hoffe, ihr könnt mir bei folgenden Fragen helfen: Ehepaar, zwei Kinder, beide Ehepartner unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, da dort der Wohnsitz. Ehefrau arbeitet seit Jahren in Luxembourg, ihre Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt in Deutschland, der Steuersatz im Einkommensteuerbescheid 2006 ist 18,5365% mit Progressionsvorbehalt nach Splittingtarif. Ehemann arbeitet in Deutschland im öffentlichen Dienst und hat z.Zt Lohnsteuergruppe III. Gemäß Bescheid sind Steuernachzahlungen in Höhe von EUR 1631,00 und Vorauszahlungen für 2008 und folgende Jahre von ca. EUR 700,00 zu entrichten.e Da Ehefrau seit dem Jahr 2007 auch Steuern in Luxembourg zahlt (bisher war bei 1A2 keine Steuer fällig), überlegt sie, in Luxembourg einen Antrag zu stellen, um nur dort mit Steuergruppe 2 versteuert zu werden. Wie macht sie das? Die Voraussetzungen dazu müssten erfüllt sein, da sie nur Einkünfte in Luxembourg bezieht und da ihr Einkommen höher ist, als das des Ehegatten (um ca. EUR 6000,00 brutto). Wenn sie in Luxembourg voll besteuert wird, sind doch keine Vorauszahlungen in Deutschland mehr fällig, oder? Der Ehemann müsste dann von III nach IV wechseln, aber wie kann sie errechnen, welche Steuerschuld dann auf den Ehepartner fällt. Die Steuersoftware errechnet bei getrennter Veranlagung eine Nachzahlung in Höhe von EUR 3000,00, ist das reell?? Ehemann wird doch bei Getrenntveranlagung nach Grundtabelle besteuert, kann aber doch zwei Kinder voll absetzen, oder?? Kann mir hier jemand weiterhelfen, wie ich die Berechnung anstelle, was für uns steuerlich günstiger ist? Danke für Eure Hilfe. Grüße aus S.
voraussetzung für die gewährung der steuerkl. II in L ist, dass das L einkommen mind. 50% des haushaltseinkommens ausmacht => L einkommen also in steuerkl. II (auf antrag) da das einkommen in D unter dem L einkommen liegt empfiehlt sich folgender vergleich (s.a. abgabenrechner.de) - einkommen in D in steuerklasse III (dann evtl. nachzahlung) - einkommen in D in steuerklasse IV (und getrennte veranlagung); dann entfällt der progressionsvorbehalt.
Dankeschön Pad für deine Antwort. Den Abgabenrechner habe ich ausprobiert. Ist es möglich im laufenden Steuerjahr die Steuerklasse zu wechseln? Kann ich nach erfolgtem Wechsel beim Finanzamt die Streichung der Vorauszahlung 2008 wg/Progressionsvorbehalt beantragen? Ich habe vorsorglich Einspruch gegen den Bescheid 2006 eingelegt, muss das aber jetzt begründen. Wenn wir von III/V auf IV/IV wechseln, müsste ich ja theoretisch sogar etwas von unseren Vorauszahlungen 2007 zurückbekommen, wenn wir die 2007er Erklärung machen. Allerdings will ich vermeiden, dass sich durch die Wahl der getrennten Veranlagung etwas an dem Bescheid 06 wg/der Lohnsteuernachforderung ändert. Kann ich die getrennte Veranlagung erst ab Steuerjahr 07 wählen, oder hat die wg/erfolgtem Einspruch eine Auswirkung auf 2006. So wie's aussieht, müsste ich dann noch mehr nachzahlen?
Sorry, für 2007 müssen wir natürlich auch nachzahlen, da waren wir ja noch in III/V, mein Fehler;-) So wie's aussieht, ist die Zusammenveranlagung trotz Progression immer noch günstiger als getrennte Veranlagung, aber mir ist lieber, wir kommen von den Vorauszahlungen runter. Dann lieber netto weniger im Monat, als die jährliche Nachforderung plus steigende Vorauszahlungen. Trotzdem hab ich noch die Hoffnung, dass ich was falsch mache bei der Berechnung mit der Steuersoftware, wenn ich getrennte oder Zusammenveranlagung prüfen lasse.
Ihr müßt Luxemburg und Deutschland komplett voneinander trennen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wie pad sagte, bei mehr als 50% Haushaltseinkommen in Luxemburg dann gibt es dort die Steuerklasse 2. Dies bringt aber nicht zwingend die Steuerklasse 4 in Deutschland. Ihr könnte auch mit Steuerklasse 3/5 die getrennte Veranlagung wählen, da diese Wahl erst bei der Steuererklärung erfolgt. jedoch, wie du sagst, ist es vielleicht gleichmäßiger mit 4 monatlich mehr Steuern (also weniger netto) zu bezahlen, als Nachzahlungen. Aber das muß jeder für sich selbst entscheiden. Das Finanzamt ist eh dazu übergegangen in den meisten Fällen vierteljährliche Vorauszahlungen zu verlangen.
Noch ein Wort zur lux. Steuererklärung: ab einem Einkommen von 58.000 muß eine Steuererklärung abgegeben werden. Darunter kann, wobei man wissen muß, daß dann keine Nachzahlungen entstehen können. Entweder es gibt eine Erstattung oder die Veranlagung wird nicht durchgeführt.
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