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Forum / Allgemeines

getrennte Veranlagung  

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Morgaine
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21 Jahren  ago  

Hallo, ich weiß, daß hier einiges zur Besteuerung Lux/D steht, aber ich möchte gerne nochmal genau nachfragen: 1 Ehegatte arbeitet in Lux, anderer in D, beide haben in D getrennte Veranlagung beantragt und haben sonst keine Einkünfte ausser der Arbeit. Wird auch hier der Progressionsvorbehalt in D angewendet?? Vielen Dank für die Hilfe


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RoSt
106 Messages

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21 Jahren  ago  

Hallo Morgaine, also bei einer getrennten Veranlagung will man ja grad dem entgehen, dass der Partner i.S. des Progressionsvorbehaltes bei der deutschen Steuer herangezogen wird. Falls Ihr eine getrennte Veranlagung vornehmt, wird der Deutsche als "Single" steuerlich betrachtet (Nachteil!) aber auf der anderen Seite wird das Einkommen des Partners nicht mit den Progressionsvorbehalt eingerechnet (Vorteil!) In wie weit nun das ein oder andere günstiger ist hängt meist von den Einkommen der Beteiligten ab - man sollte beides vorher mal durchrechnen. Aber ich hatte schon öfters den Fall, dass man bei dieser Veranlagungsform etliche 1000 EURO sparen kann 😉 Gruss RoSt


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Sandy
948 Messages

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21 Jahren  ago  

Hallo Ihr beiden, wenn ich in Luxembourg doppelt so viel verdiene wie meine deutscher Ehepartner, ist es wohl sicherlich günstiger, die getrennte Veranlagung zu wählen, oder? Aber was macht man in Luxembourg? Muss der in Lux arbeitende dann auch die Single-Steuerklasse wählen oder springt dann in Lux wenigstens ein Steuervorteil bei heraus? Ich weiss nicht, ob in beiden Ländern die gleiche Veranlagung gewählt werden muss oder nicht. Danke schon mal vorab. Sandy


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Hamisso
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21 Jahren  ago  

Wenn alle beide Eheleute nicht ansässig sind, also lediglich beschränkt steuerpflichtig sind, werden sie nur auf ihren eigenen Antrag hin in L zusammen veranlagt. Dies betrifft dann aber auch nur die Einkommensarten 1. Gewinn aus einem Gewerbebetrieb, 2. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, 3. Gewinn aus selbständiger Arbeit, 4. Gewinn aus nicht selbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Pensionen und Renten.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und Sonstige Einkünfte kommen hierbei nicht in Betracht.