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Geburtenzulage für Grenzgaenger II  

Anonymous
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18 Jahren  ago  

hallo, ich habe weiter vorne die Verzweigung zu Zahlung vor-, während sowie nachgeburtlicher Zulage gelesen, bzw. ob diese für Grenzgaenger auch gewährt werden müssen ( Gesetz der Freizügigkeit etc. )

Hierzu habe ich einen Artikel im Internet gefunden, kann den jemand von Juradeutsch in normal lesbares Deutsch übersetzen und sagen, ob diese Leistungen für GG gewährt werden müssen ???

Der Link: http://www.curia.europa.eu/de/actu/activites/act01/0114de.htm

Und der Absatz ( wichtig ist glaube ich der Letzte Satz ):

(...) Zur ersten Frage

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zum einen Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Anhang II und zum anderen Artikel 10a und Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 vor den Artikeln 48 und 51 EG-Vertrag Bestand haben, soweit sie es erlauben, die Gewährung der luxemburgischen Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen vom Wohnort abhängig zu machen.

Sowohl Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Anhang II der Verordnung Nr. 1408/71 in Bezug auf die besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen als auch Artikel 10a und Anhang IIa dieser Verordnung in Bezug auf die beitragsunabhängigen Sonderleistungen lassen eine Ausnahme von dem in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten, für die unterschiedlichen Leistungskategorien in Abschnitt III dieser Verordnung durchgeführten Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln zu. Diese Ausnahme wird hinsichtlich der im Anhang II genannten besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen, zu denen die luxemburgische vorgeburtliche Beihilfe und die Geburtsbeihilfe gehören, dadurch, dass diese in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i von der Kategorie der Familienleistungen im Sinne dieser Verordnung ausgeschlossen werden, hinsichtlich der im Anhang IIa genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, zu denen die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe gehört, aber dadurch bewirkt, dass nach Artikel 10a Absatz 1 eine Person solche Leistungen nur in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften erhalten kann.

Diese beiden Gruppen von Ausnahmen sind also für die Prüfung ihrer Gültigkeit unterschiedlicher Natur.

An erster Stelle ist die Gültigkeit des Ausschlusses der besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen zu prüfen, zu denen für Luxemburg die vorgeburtliche Beihilfe und die Geburtsbeihilfe zählen.

Angesichts des weiteren Spielraums, über den der Rat bei der Durchführung der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag verfügt, sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 nicht allein deshalb ungültig, weil sie eine Leistungskategorie nicht koordinieren. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 kann nämlich für sich genommen nicht bewirken, dass Unterschiede eingeführt werden, die zu denen hinzutreten, die sich bereits aus der mangelnden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, oder dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird.

Die Aufnahme der luxemburgischen vorgeburtlichen Beihilfe und der Geburtsbeihilfe in die Kategorie der besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen, für die die Verordnung Nr. 1408/71 nicht gilt, ist daher nicht ungültig.

Der Ausschluss der besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß ihrem Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i befreit jedoch, wie die Kommission zutreffend ausführt, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass keine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung Nr. 1612/68, der Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung entgegensteht.

Was zweitens die beitragsunabhängigen Sonderleistungen anbelangt, unter denen im Anhang IIa der Verordnung 1408/71 die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe genannt wird, steht es dem Gemeinschaftsgesetzgeber frei, im Rahmen der Durchführung des Artikels 51 EG-Vertrag Vorschriften zu erlassen, die vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Sozialleistungen abweichen. Insbesondere kann, wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, die Gewährung von eng mit dem sozialen Umfeld verbundenen Leistungen vom Wohnort im Staat des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden.

Die im Gesetz vom 30. April 1980 vorgesehene luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe wird an jede Schwangere und jede Mutter unter der alleinigen Voraussetzung gezahlt, dass sie im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung einen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg hat.

Bereits nach dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen nur Leistungen unter diese Bestimmung, die nicht nach dem allgemeinen Recht der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Systeme gewährt werden.

Angesichts ihrer oben dargelegten Merkmale ist die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe gegenüber den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Leistungen keine Sonderbeihilfe. Da sie keine beitragsunabhängige Sonderleistung darstellt, unterliegt sie nicht der Ausnahmeregelung des Artikels 10a der Verordnung Nr. 1408/71.

Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln stellen Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 51 EG-Vertrag dar, die im Bereich der sozialen Sicherheit die in Artikel 48 EG-Vertrag garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer herstellen sollen. Es verstößt somit gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag, dass die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe als beitragsunabhängige, ausschließlich im Wohnmitgliedstaat gewährte Sonderleistung in den Anhang IIa Punkt I. Luxemburg Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen wurde. Die Gewährung dieser Leistung kann daher nicht vom Wohnort im zuständigen Mitgliedstaat abhängig gemacht werden.

(...)


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Danke für den Hinweis!

Zu Deiner Frage: Es steht doch alles da!

"Es verstößt somit gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag, dass die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe als beitragsunabhängige, ausschließlich im Wohnmitgliedstaat gewährte Sonderleistung in den Anhang IIa Punkt I. Luxemburg Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen wurde. Die Gewährung dieser Leistung kann daher nicht vom Wohnort im zuständigen Mitgliedstaat abhängig gemacht werden."

Wohnortklauseln (d.h. den Bezug einer Familienleistungj vom Wohnort im Inaldn abhängig zu machen) verstößt gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im EU-Binnemarkt. Luxemburg hatte gedacht, es könnte die Mutterschaftsbeihilfe vom Wohnsitz in Luxemburg abhängig machen. Der EU-Gerichtshof hat erkannt, dass diese Beihilfe keinen solch besonderen, vom Wohnsitz abhängigen Charakter hat, dass hierbei eine Ausnahme vom Wohnsitz-Klausel-Verbot gemacht werden dürfte.

Quintessenz: Auf diese Beihilfe hat ein in Luxemburg Beschäftigter Anspruch, auch wenn er nicht in Luxemburg seinen Wohnsitz hat.


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Wer den Galamathias sich angesehen hat, wird Verständnis daf+ür haben, dass die CNPF etwas zeit benötigt, den Brocekn zu verdauen.

Also Antrag stellen, abwarten und Tee trinken!

Les conditions d'octroi 1. Résidents:

Vous devez

avoir votre domicile légal au Grand-Duché de Luxembourg à partir de l'ouverture du droit et pendant la durée du paiement;

ne pas toucher, du chef d'une activité professionnelle, une rémunération ou une indemnité égale ou supérieure au montant de l'allocation de maternité. Si la rémunération ou l'indemnité touchée est inférieure, l'allocation de maternité est versée partiellement à titre de complément.

2. Non-résidents:

Les conditions et modalités d'octroi applicables aux non-résidents communautaires doivent être définies par le législateur suite à l'arrêt de la CJCE dans l'affaire C-43/99 (Leclere). En attendant, il convient de s'adresser aux autorités compétentes en matière de sécurité sociale pour tout renseignement afférent.

www.cnpf.lu, L'allocation de maternité

Es muss wohl erst auch noch der Luxemburger Gesetzgeber aktiv werden.


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18 Jahren  ago  

Wie lange im Nachhinein kann man die Zulage den noch beantragen (Geburt des Kindes 2006)?

Vielen Dank im Voraus!


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18 Jahren  ago  

2 Jahre, steht aber im detail in der Familienleistungenbroschüre


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Ich möchte ja die Verunsicherung nicht noch größer machen, als sie schon ist. Aber die Broschüre ist nicht nmehr up-to-date. Zumindest was Elternurlaub (neues Gesetz) und die Zulagen während der Mutterschaft (EuGH-Entscheidung) betrifft.

Außerdem hält sich die CNPF für Allocation de Maternité nicht für zuständig; das ist nämlich wie beim Krankengeld die Krankenkasse.


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18 Jahren  ago  

Was sind diese Änderungen hinsichtlich Elternurlaub ?

Wo muss ich denn dann diese Formulare beantragen ? CNPF oder CMEP ?


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Meffo
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18 Jahren  ago  

Vor allem ist die Antragstellungsfrist vorverlegt worden; es gibt eine neue Möglichkeit, unbezahlt Elternurlaub zu machen; der zweite Elternurlaub muss mindestesn zur Hälfte vor dem 5. Geburtstag liegen, dazu noch eine Menge Kleinigkeiten, ...

http://www.euroluxembourg.lu/Kindergeld.html


Anonymous
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18 Jahren  ago  

Hallo Leute,

vor einiger Zeit (im Sommer '06) gab es Meldungen von Grenzgaengern, die Zahlungen von der Familienkasse erhalten haben, ohne irgendwelche Antraege gestellt zu haben, bzw sie konnten keinen Bezug (Kindergeldausgleichszahlung) herstellen.

Ich habe diese Zahlung (im vierstelligen Euro-Bereich) ebenfalls erhalten, lediglich mit dem Hinweis auf dem Kontoauszug der Bank: Abrechnungszeitraum 07/04 - 07/06

Reine Spekulation, - vielleicht war es die Geburtenzulage, anders kann ich es mir nicht erklaeren.

Gruss, Ralphael


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DonJorge
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18 Jahren  ago  

Hallo Ralphael, Kannst du uns bitte mitteilen wann du die Zahlung erhalten hast und wann dein Kind geboren ist, für das du möglicherweise die Geburtenzulage bekommen hast?

Gruss Don Jorge


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Luci1
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18 Jahren  ago  

Hallo, habe schon vergeblich nach dem entsprechenden Antragsformular gesucht. Leider ohne Erfolg! Auf der Seite der CNPF fand ich auch nichts. Hat jemand einen Tip für mich?


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18 Jahren  ago  

Hallo DonJorge,

die Geburt war im Juni 2004, die Zahlung erfolgte im August 2006 ohne das wir irgendeinen Beleg bekommen haben, lediglich, wie ich schon vorher geschrieben habe, auf dem Kontoauszug der Bank stand: "Abrechnungszeitraum 07/04 - 07/06"

Gruss, Ralphael


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DonJorge
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18 Jahren  ago  

Hallo Ralphael, Vielen Dank für die Info. Möglicherweise hat dies mit der 2-Jahres Frist zu tun die weiter oben erwähnt wird. Ich finde es nur ungewöhnlich das du keinen Antrag stellen musstest.

Viele Grüsse Don Jorge