hallo, ich habe weiter vorne die Verzweigung zu Zahlung vor-, während sowie nachgeburtlicher Zulage gelesen, bzw. ob diese für Grenzgaenger auch gewährt werden müssen ( Gesetz der Freizügigkeit etc. )
Hierzu habe ich einen Artikel im Internet gefunden, kann den jemand von Juradeutsch in normal lesbares Deutsch übersetzen und sagen, ob diese Leistungen für GG gewährt werden müssen ???
Der Link: http://www.curia.europa.eu/de/actu/activites/act01/0114de.htm
Und der Absatz ( wichtig ist glaube ich der Letzte Satz ):
(...) Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zum einen Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Anhang II und zum anderen Artikel 10a und Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 vor den Artikeln 48 und 51 EG-Vertrag Bestand haben, soweit sie es erlauben, die Gewährung der luxemburgischen Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen vom Wohnort abhängig zu machen.
Sowohl Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Anhang II der Verordnung Nr. 1408/71 in Bezug auf die besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen als auch Artikel 10a und Anhang IIa dieser Verordnung in Bezug auf die beitragsunabhängigen Sonderleistungen lassen eine Ausnahme von dem in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten, für die unterschiedlichen Leistungskategorien in Abschnitt III dieser Verordnung durchgeführten Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln zu. Diese Ausnahme wird hinsichtlich der im Anhang II genannten besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen, zu denen die luxemburgische vorgeburtliche Beihilfe und die Geburtsbeihilfe gehören, dadurch, dass diese in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i von der Kategorie der Familienleistungen im Sinne dieser Verordnung ausgeschlossen werden, hinsichtlich der im Anhang IIa genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, zu denen die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe gehört, aber dadurch bewirkt, dass nach Artikel 10a Absatz 1 eine Person solche Leistungen nur in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften erhalten kann.
Diese beiden Gruppen von Ausnahmen sind also für die Prüfung ihrer Gültigkeit unterschiedlicher Natur.
An erster Stelle ist die Gültigkeit des Ausschlusses der besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen zu prüfen, zu denen für Luxemburg die vorgeburtliche Beihilfe und die Geburtsbeihilfe zählen.
Angesichts des weiteren Spielraums, über den der Rat bei der Durchführung der Artikel 48 und 51 EG-Vertrag verfügt, sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 nicht allein deshalb ungültig, weil sie eine Leistungskategorie nicht koordinieren. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 kann nämlich für sich genommen nicht bewirken, dass Unterschiede eingeführt werden, die zu denen hinzutreten, die sich bereits aus der mangelnden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, oder dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wird.
Die Aufnahme der luxemburgischen vorgeburtlichen Beihilfe und der Geburtsbeihilfe in die Kategorie der besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen, für die die Verordnung Nr. 1408/71 nicht gilt, ist daher nicht ungültig.
Der Ausschluss der besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß ihrem Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i befreit jedoch, wie die Kommission zutreffend ausführt, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass keine andere Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung Nr. 1612/68, der Aufstellung einer Wohnortvoraussetzung entgegensteht.
Was zweitens die beitragsunabhängigen Sonderleistungen anbelangt, unter denen im Anhang IIa der Verordnung 1408/71 die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe genannt wird, steht es dem Gemeinschaftsgesetzgeber frei, im Rahmen der Durchführung des Artikels 51 EG-Vertrag Vorschriften zu erlassen, die vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Sozialleistungen abweichen. Insbesondere kann, wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, die Gewährung von eng mit dem sozialen Umfeld verbundenen Leistungen vom Wohnort im Staat des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden.
Die im Gesetz vom 30. April 1980 vorgesehene luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe wird an jede Schwangere und jede Mutter unter der alleinigen Voraussetzung gezahlt, dass sie im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung einen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg hat.
Bereits nach dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen nur Leistungen unter diese Bestimmung, die nicht nach dem allgemeinen Recht der in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Systeme gewährt werden.
Angesichts ihrer oben dargelegten Merkmale ist die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe gegenüber den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Leistungen keine Sonderbeihilfe. Da sie keine beitragsunabhängige Sonderleistung darstellt, unterliegt sie nicht der Ausnahmeregelung des Artikels 10a der Verordnung Nr. 1408/71.
Die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufhebung der Wohnortklauseln stellen Maßnahmen zur Durchführung des Artikels 51 EG-Vertrag dar, die im Bereich der sozialen Sicherheit die in Artikel 48 EG-Vertrag garantierte Freizügigkeit der Arbeitnehmer herstellen sollen. Es verstößt somit gegen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag, dass die luxemburgische Mutterschaftsbeihilfe als beitragsunabhängige, ausschließlich im Wohnmitgliedstaat gewährte Sonderleistung in den Anhang IIa Punkt I. Luxemburg Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommen wurde. Die Gewährung dieser Leistung kann daher nicht vom Wohnort im zuständigen Mitgliedstaat abhängig gemacht werden.
(...)